Artikel 8 VO (EG) 2003/2160
Spezifische Bekämpfungsmethoden
(1) Auf Betreiben der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats können:
- a)
- Beschlüsse gefasst werden, wonach zur Senkung der Prävalenz von Zoonosen und Zoonoseerregern auf der Stufe der Primärproduktion von Tieren und auf anderen Stufen der Lebensmittelkette spezifische Bekämpfungsmethoden angewandt werden können oder müssen;
- b)
- Bestimmungen über die Anwendungsbedingungen für die Methoden gemäß Buchstabe a) erlassen werden;
- c)
- detaillierte Bestimmungen zu den erforderlichen Dokumenten und Verfahren sowie den Mindestanforderungen an die Methoden gemäß Buchstabe a) erlassen werden und
- d)
- Beschlüsse gefasst werden, wonach bestimmte spezifische Bekämpfungsmethoden nicht als Teil von Bekämpfungsprogrammen angewandt werden.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(2) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) gelten nicht für Methoden, bei denen Substanzen oder Techniken verwendet werden, die unter Gemeinschaftsvorschriften in den Bereichen Tierernährung, Futtermittelzusatzstoffe oder Tierarzneimittel fallen.
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