Artikel 9 VO (EG) 2003/2160

Innergemeinschaftlicher Handel

(1) Spätestens ab den in Anhang I Spalte 5 genannten Zeitpunkten werden die Herkunftsherden und Herkunftsbestände der in Spalte 2 genannten Arten vor dem Versand von lebenden Tieren oder Bruteiern aus dem Herkunftslebensmittelunternehmen auf die in Spalte 1 genannten Zoonosen und Zoonoseerreger untersucht. Das Datum und das Ergebnis der Untersuchung werden in die einschlägigen Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft eingetragen.

(2) Der Bestimmungsmitgliedstaat kann während eines Übergangszeitraums nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren ermächtigt werden, zu verlangen, dass die Untersuchungsergebnisse in den einschlägigen Gesundheitsbescheinigungen für Sendungen von Tieren und Bruteiern, die im Versandmitgliedstaat untersucht wurden, bezüglich Salmonellen dieselben Kriterien erfüllen, wie sie nach dem gemäß Artikel 5 Absatz 5 genehmigten nationalen Programm dieses Mitgliedstaats für Sendungen innerhalb des eigenen Hoheitsgebiets gelten.

Diese Ermächtigung kann nach demselben Verfahren widerrufen werden.

(3) Die Sondermaßnahmen bezüglich Salmonellen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für den Versand lebender Tiere nach Finnland und Schweden angewandt wurden, gelten fort, als wären sie nach Absatz 2 zugelassen worden.

Zu diesen Sondermaßnahmen gehören auch Maßnahmen, die sich auf die Bestimmungen der Entscheidung 95/410/EG des Rates in ihrer letzten Fassung vor ihrer Aufhebung und der Entscheidungen 2003/644/EG der Kommission(1) und 2004/235/EG(2) der Kommission in der zum Zeitpunkt der Aufhebung der Richtlinie 90/539/EWG geltenden Fassung stützen.

(4) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 6 können von der Kommission besondere Regeln für die Festlegung der Kriterien gemäß Artikel 5 Absatz 5 sowie gemäß Absatz 2 dieses Artikels durch die Mitgliedstaaten aufgestellt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Fußnote(n):

(1)

2003/644/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. September 2003 über zusätzliche Garantien in Bezug auf Salmonellosen bei Zuchtgeflügel und zur Einstellung in Zucht- und Nutzgeflügelbestände bestimmten Eintagsküken, die zum Versand nach Finnland und Schweden bestimmt sind (ABl. L 228 vom 12.9.2003, S. 29).

(2)

2004/235/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. März 2004 über zusätzliche Garantien in Bezug auf Salmonellosen bei Legehennen, die zum Versand nach Finnland und Schweden bestimmt sind (ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 86).

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