Artikel 10 VO (EG) 2003/2160

Einfuhr aus Drittländern

(1) Ab den in Anhang I Spalte 5 genannten Zeitpunkten ist die Aufnahme in eine bzw. das Verbleiben in einer der in den Gemeinschaftsvorschriften für die betreffende Art oder Kategorie vorgesehenen Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Verordnung fallende Tiere oder Bruteier einführen dürfen, davon abhängig, dass das betreffende Drittland der Kommission ein den Programmen nach Artikel 5 gleichwertiges Programm vorlegt, das gemäß dem vorliegenden Artikel genehmigt wird. Aus diesem Programm müssen sich die Einzelheiten der von diesem Land angebotenen Garantien bezüglich der Kontrolle und Bekämpfung von Zoonosen und Zoonoseerregern ergeben. Diese Garantien müssen den in dieser Verordnung vorgesehenen Garantien mindestens gleichwertig sein. Das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission wird in die Überwachung des Bestehens gleichwertiger Bekämpfungsprogramme in Drittländern eng eingebunden.

(2) Diese Programme werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt, sofern die Gleichwertigkeit der darin vorgesehenen Maßnahmen mit den entsprechenden, in Gemeinschaftsvorschriften geforderten Maßnahmen objektiv nachgewiesen ist. Andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Garantien können nach demselben Verfahren zugelassen werden, sofern sie nicht günstiger sind als die im innergemeinschaftlichen Handel geltenden Garantien.

(3) Für Drittländer, mit denen regelmäßig Handel getrieben wird, gelten für die Übermittlung und Genehmigung von Programmen die Fristen gemäß Artikel 5 Absatz 7 und Artikel 6 Absatz 1. Für Drittländer, mit denen erstmals oder erneut Handelsbeziehungen aufgenommen werden, gelten die Fristen gemäß Artikel 6.

(4) Herkunftsherden und Herkunftsbestände der in Anhang I Spalte 2 genannten Arten werden vor dem Versand von lebenden Tieren oder Bruteiern aus dem Herkunftslebensmittelunternehmen untersucht. Die Herden und Bestände werden auf Zoonosen und Zoonoseerreger gemäß Anhang I Spalte 1 getestet oder, wenn dies im Hinblick auf das Ziel der Gleichwertigkeit der Garantien gemäß Absatz 1 erforderlich ist, auf diejenigen Zoonosen und Zoonoseerreger, die nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt werden. Das Datum und das Ergebnis der Untersuchung werden auf den betreffenden Einfuhrbescheinigungen vermerkt, deren durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften festgelegte Muster entsprechend geändert werden.

(5) Der Bestimmungsmitgliedstaat kann nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren ermächtigt werden, während eines Übergangszeitraums zu verlangen, dass die Untersuchungsergebnisse gemäß Absatz 4 dieselben Kriterien erfüllen, wie sie nach dem gemäß Artikel 5 Absatz 5 aufgestellten nationalen Programm gelten. Die Kommission kann die Ermächtigung widerrufen und unbeschadet des Artikels 5 Absatz 6 spezifische Bestimmungen für diese Kriterien festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(6) Die Aufnahme in eine bzw. das Verbleiben in einer der in den Gemeinschaftsvorschriften für die betreffende Erzeugniskategorie vorgesehenen Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse einführen dürfen, ist davon abhängig, dass das betreffende Drittland der Kommission Garantien vorlegt, die den in dieser Verordnung vorgesehenen Garantien gleichwertig sind.

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