Artikel 11 VO (EG) 2003/2160

Referenzlaboratorien

(1) Gemeinschaftliche Referenzlaboratorien für die Analyse und Untersuchung der Zoonosen und Zoonoseerreger gemäß Anhang I Spalte 1 werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren benannt.

(2) Die Zuständigkeiten und Aufgaben der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien, insbesondere hinsichtlich der Koordinierung ihrer Tätigkeiten mit denen der nationalen Referenzlaboratorien, werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3) Die Mitgliedstaaten benennen nationale Referenzlaboratorien für die Analyse und Untersuchung der Zoonosen und Zoonoseerreger gemäß Anhang I Spalte 1. Die Namen und Anschriften dieser Laboratorien werden der Kommission mitgeteilt.

(4) Bestimmte Zuständigkeiten und Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien, insbesondere hinsichtlich der Koordinierung ihrer Tätigkeiten mit denen der gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a benannten einschlägigen Laboratorien in den Mitgliedstaaten, können von der Kommission festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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