ANHANG I VO (EG) 2003/2160

Spezielle Zoonosen und Zoonoseerreger, für die gemäß Artikel 4 Gemeinschaftsziele zur Senkung der Prävalenz festzulegen sind

1.
Zoonose/Zoonoseerreger
2.
Tierpopulation
3.
Stufe der Lebensmittelkette
4.
Ziel festzulegen bis:(*)
5.
Untersuchungen verbindlich vorgeschrieben ab:
Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit Gallus-gallus-Zuchtherden Primärproduktion 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung 18 Monate nach dem in Spalte 4 angegebenen Datum
Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit Legehennen Primärproduktion 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung 18 Monate nach dem in Spalte 4 angegebenen Datum
Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit Masthähnchen Primärproduktion 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung 18 Monate nach dem in Spalte 4 angegebenen Datum
Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit Puten Primärproduktion 48 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung 18 Monate nach dem in Spalte 4 angegebenen Datum
Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit Bestände von Schlachtschweinen Schlachtung 48 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung 18 Monate nach dem in Spalte 4 angegebenen Datum
Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit Schweinezuchtbestände Primärproduktion 60 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung 18 Monate nach dem in Spalte 4 angegebenen Datum

Fußnote(n):

(*)

Diese Fristen setzen voraus, dass spätestens sechs Monate vor Festlegung des betreffenden Ziels vergleichbare Daten über die Prävalenz vorliegen. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird die Frist für die Festlegung des Ziels entsprechend verlängert.

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