ANHANG I VO (EG) 2003/2160
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Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit | Gallus-gallus-Zuchtherden | Primärproduktion | 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung | 18 Monate nach dem in Spalte 4 angegebenen Datum |
Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit | Legehennen | Primärproduktion | 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung | 18 Monate nach dem in Spalte 4 angegebenen Datum |
Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit | Masthähnchen | Primärproduktion | 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung | 18 Monate nach dem in Spalte 4 angegebenen Datum |
Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit | Puten | Primärproduktion | 48 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung | 18 Monate nach dem in Spalte 4 angegebenen Datum |
Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit | Bestände von Schlachtschweinen | Schlachtung | 48 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung | 18 Monate nach dem in Spalte 4 angegebenen Datum |
Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit | Schweinezuchtbestände | Primärproduktion | 60 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung | 18 Monate nach dem in Spalte 4 angegebenen Datum |
Fußnote(n):
- (*)
Diese Fristen setzen voraus, dass spätestens sechs Monate vor Festlegung des betreffenden Ziels vergleichbare Daten über die Prävalenz vorliegen. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird die Frist für die Festlegung des Ziels entsprechend verlängert.
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