ANHANG II VO (EG) 2003/2160

BEKÄMPFUNG DER ZOONOSEN UND ZOONOSEERREGER GEMÄSS ANHANG 1

A.
Allgemeine Anforderungen an nationale Bekämpfungsprogramme

Das Programm muss der Art der betreffenden Zoonose bzw. des betreffenden Zoonoseerregers und der besonderen Lage des betreffenden Mitgliedstaats Rechnung tragen. Es muss
a)
das Programmziel unter Berücksichtigung der Bedeutung der betreffenden Zoonose bzw. des betreffenden Zoonoseerregers nennen;
b)
die Mindestanforderungen für die Probenahmen gemäß Abschnitt B erfüllen;
c)
erforderlichenfalls die besonderen Anforderungen gemäß den Abschnitten C bis E erfüllen und
d)
folgende Punkte umfassen:

    1.
    Angaben allgemeiner Art:

    1.1.
    Vorkommen der betreffenden Zoonose bzw. des betreffenden Zoonoseerregers in dem Mitgliedstaat mit spezieller Bezugnahme auf die Ergebnisse, die im Rahmen der Überwachung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/99/EG erzielt wurden;
    1.2.
    das geografische Programmgebiet bzw. gegebenenfalls die epidemiologischen Einheiten, für die das Programm Anwendung findet;
    1.3.
    die Struktur und Organisation der jeweils zuständigen Behörden;
    1.4.
    die zugelassenen Laboratorien, in denen im Rahmen des Programms genommene Proben analysiert werden;
    1.5.
    die zur Untersuchung der Zoonose bzw. des Zoonoseerregers angewandten Methoden;
    1.6.
    die amtlichen Kontrollen (einschließlich Probenahmeverfahren) auf der Ebene der Futtermittel, der Herde und/oder des Bestands;
    1.7.
    die amtlichen Kontrollen (einschließlich Probenahmeverfahren) auf anderen Stufen der Lebensmittelkette;
    1.8.
    die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden bei Feststellung von Zoonosen oder Zoonoseerregern bei bestimmten Tieren oder Erzeugnissen insbesondere zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ergriffen haben, sowie alle vorbeugenden Maßnahmen, wie etwa Impfung;
    1.9.
    die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften einschließlich Bestimmungen über die Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b);
    1.10.
    etwaige finanzielle Unterstützung, die Lebens- und Futtermittelunternehmen im Rahmen des nationalen Bekämpfungsprogramms gewährt wird;

    2.
    Angaben zu den Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, die unter das Programm fallen:

    2.1.
    die Produktionsstruktur im Zusammenhang mit der betreffenden Tierart und den daraus gewonnenen Erzeugnissen;
    2.2.
    die Struktur der Futtermittelproduktion;
    2.3.
    einschlägige Leitlinien für eine gute Tierhaltungspraxis oder andere (verbindliche oder freiwillige) Leitlinien, die zumindest Folgendes regeln:

    das Hygienemanagement in landwirtschaftlichen Betrieben,

    die Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung von Infektionen über Tiere, Futtermittel, Trinkwasser, Betriebsangehörige und

    die Hygienebedingungen für die Beförderung von Tieren von und zu landwirtschaftlichen Betrieben,

    2.4.
    die routinemäßige tierärztliche Überwachung von landwirtschaftlichen Betrieben;
    2.5.
    die Registrierung von landwirtschaftlichen Betrieben;
    2.6.
    die Buchführung in landwirtschaftlichen Betrieben;
    2.7.
    die Begleitpapiere für Tiersendungen;
    2.8.
    andere wichtige Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Tieren.

B.
Mindestanforderungen für die Probenahmen

1.
Nach Genehmigung des betreffenden Bekämpfungsprogramms gemäß Artikel 5 müssen die Lebensmittelunternehmer folgende Proben nehmen und auf die in Anhang I Spalte 1 genannten Zoonosen und Zoonoseerreger analysieren lassen, wobei die Mindestanforderungen für die Probenahmen gemäß der folgenden Tabelle einzuhalten sind.

1.
Zoonose oder Zoonoseerreger
2.
Tierpopulation
3.
Produktionsphasen, auf die sich die Probenahmen erstrecken müssen
Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche GesundheitGallus-gallus-Zuchtherden:
Aufzuchtherden
Eintagsküken
vier Wochen alte Tiere
zwei Wochen vor Übergang in die Legephase oder Legeeinheit
ausgewachsene Zuchtherden
alle zwei Wochen während der Legezeit
Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche GesundheitLegehennen:
Aufzuchtherden
Eintagsküken
Junghennen zwei Wochen vor Übergang in die Legephase oder Legeeinheit
Legeherden
alle 15 Wochen während der Legephase
Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche GesundheitMasthähnchen
Schlachttiere(*)
Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche GesundheitPuten
Schlachttiere(*)
Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche GesundheitSchweinebestände:
Zuchtschweine
Schlachttiere oder Schlachtkörper im Schlachthof
Schlachtschweine
Schlachttiere oder Schlachtkörper im Schlachthof

2.
Die in Nummer 1 festgelegten Anforderungen gelten unbeschadet der Anforderungen der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für die Schlachttieruntersuchung.
3.
Die Ergebnisse der Analyse müssen zusammen mit folgenden Angaben aufgezeichnet werden:

a)
Datum und Ort der Probenahme und
b)
Kennzeichnung der Herde/des Bestands.

4.
Geimpfte Tiere dürfen immunologisch nur untersucht werden, wenn die angewandte Untersuchungsmethode durch den verwendeten Impfstoff erwiesenermaßen nicht beeinträchtigt wird.

C.
Besondere Anforderungen für Gallus-gallus-Zuchtherden und Puten-Zuchtherden

1. Die in den Nummern 3 bis 5 genannten Maßnahmen müssen getroffen werden, wenn bei einer Probenanalyse gemäß Abschnitt B oder gemäß den Untersuchungsverfahren, die in den Anhängen der Verordnungen der Kommission (EG) Nr. 1003/2005(1) und (EG) Nr. 584/2008(2) dargelegt sind, in Gallus-gallus-Zuchtherden oder Puten-Zuchtherden unter den in Nummer 2 dargelegten Umständen Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium festgestellt wird.

2.
a)
Hat die zuständige Behörde die Analysemethode für die gemäß Abschnitt B entnommenen Proben genehmigt, so kann sie verlangen, dass die in den Nummern 3 bis 5 genannten Maßnahmen getroffen werden, wenn bei der Analyse Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium festgestellt wird.
b)
Die in den Nummern 3 bis 5 genannten Maßnahmen müssen ferner getroffen werden, wenn die zuständige Behörde den Verdacht auf Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium bestätigt, der sich aus der gemäß Abschnitt B durchgeführten Probenanalyse ergibt.

3. Nicht bebrütete Eier der Herde müssen vernichtet werden. Solche Eier können jedoch für den menschlichen Verzehr verwendet werden, wenn sie in einer Weise behandelt werden, dass die Tilgung von Salmonella enteritidis bzw. Salmonella typhimurium gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Lebensmittelhygiene gewährleistet ist.

4. Alle Vögel der Herde — einschließlich der Eintagsküken — müssen geschlachtet oder vernichtet werden, um das Risiko der Salmonellenausbreitung möglichst gering zu halten. Die Schlachtung muss gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Lebensmittelhygiene erfolgen. Aus solchen Vögeln gewonnene Erzeugnisse dürfen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Lebensmittelhygiene und — sobald anwendbar — gemäß Abschnitt E für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden. Sind solche Erzeugnisse nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt, so müssen sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte(3) verwendet oder beseitigt werden.

5. Befinden sich Bruteier aus Herden, in denen Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium vorkommt, noch in Brütereien, so müssen die Bruteier gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vernichtet oder behandelt werden.

6. Jede Bezugnahme auf Salmonella Typhimurium in diesem Abschnitt umfasst auch monophasische Salmonella Typhimurium mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:-.

D.
Besondere Anforderungen an Legehennenherden

1.
Für den direkten menschlichen Verzehr als Konsumeier dürfen nur Eier verwendet werden, die aus einer Legehennenherde stammen, die einem nach Artikel 5 aufgestellten nationalen Bekämpfungsprogramm unterliegt und für die keine amtliche Sperre gilt.
2.
Eier, die aus Herden mit unbekanntem Gesundheitsstatus stammen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie infiziert sind, oder die mit Salmonella-Serotypen infiziert sind, für die ein Reduktionsziel festgelegt wurde, oder die als Infektionsquelle in einem spezifischen lebensmittelbedingten Ausbruch beim Menschen ermittelt wurden, dürfen nur dann für den menschlichen Verzehr verwendet werden, wenn sie in einer Weise behandelt werden, dass die Tilgung aller Salmonella-Serotypen mit Belang für die öffentliche Gesundheit gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Lebensmittelhygiene gewährleistet ist.

Eier, die aus Herden mit unbekanntem Gesundheitsstatus stammen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie infiziert sind, oder die mit Salmonella-Serotypen infiziert sind, für die ein Reduktionsziel festgelegt wurde, oder die als Infektionsquelle in einem spezifischen lebensmittelbedingten Ausbruch beim Menschen ermittelt wurden, werden

a)
als Eier der Klasse B gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 557/2007 der Kommission vom 23. Mai 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates mit Vermarktungsnormen für Eier(4) betrachtet;
b)
mit der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 557/2007 genannten Angabe gekennzeichnet, durch die sie vor dem Inverkehrbringen eindeutig von Eiern der Klasse A unterschieden werden können;
c)
nur dann in Verpackungszentren zugelassen, wenn die zuständige Behörde die Maßnahmen zur Verhinderung einer möglichen Kreuzkontamination mit Eiern aus anderen Herden gebilligt hat.

3.
Wenn Vögel von infizierten Herden geschlachtet oder vernichtet werden, so sind Maßnahmen zu treffen, um das Risiko der Ausbreitung von Zoonosen möglichst gering zu halten. Die Schlachtung muss gemäß den Gemeinschaftsvorschriften über Lebensmittelhygiene erfolgen. Aus solchen Vögeln gewonnene Erzeugnisse dürfen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Lebensmittelhygiene und — sobald anwendbar — gemäß Abschnitt E zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden. Sind solche Erzeugnisse nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt, so müssen sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verwendet oder beseitigt werden.
4.
Damit falsch positive Erstergebnisse ausgeschlossen werden, kann die zuständige Behörde die im vorliegenden Teil Nummer 2 festgelegten Beschränkungen aufheben,

a)
wenn sich bei der epidemiologischen Untersuchung lebensmitelbedingter Ausbrüche gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2003/99/EG herausstellt, dass die Legehennenherde nicht Infektionsquelle für den Menschen durch den Verzehr von Eiern oder Eierzeugnissen ist, und
b)
sofern die Herde einem nationalen Bekämpfungsprogramm gemäß Artikel 5 unterzogen wird und Salmonella-Serotypen, für die ein Reduktionsziel festgelegt wurde, durch folgendes Probenahmeprotokoll, das von der zuständigen Behörde durchgeführt wird, nicht bestätigt werden:

i)
die technischen Spezifikationen gemäß Artikel 5 der Entscheidung 2004/665/EG (7 Proben); es ist jedoch von jedem einzelnen Fäkalienmaterial und jeder Staubprobe eine Unterprobe von 25 Gramm für die Analyse zu entnehmen; alle Proben sind getrennt zu analysieren;

oder

ii)
bakteriologische Untersuchung des Zäkums und der Eileiter von 300 Tieren;

oder

iii)
bakteriologische Untersuchung von Schale und Inhalt von 4000 Eiern jeder Herde in Ansätzen von höchstens 40 Eiern.

Zusätzlich zu der Probenahme gemäß Buchstabe b überprüft die zuständige Behörde, ob antimikrobielle Mittel verwendet wurden, was das Ergebnis der Probenanalyse möglicherweise beeinträchtigt.

E.
Besondere Anforderung an Frischfleisch

1.
Ab dem 1. Dezember 2011 muss frisches Geflügelfleisch, das aus den in Anhang I genannten Tierpopulationen stammt, die entsprechenden in Anhang I Kapitel 1 Reihe 1.28 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission(5) genannten mikrobiologischen Kriterien erfüllen.
2.
Binnen 72 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden detaillierte Vorschriften für dieses Kriterium nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Darin werden insbesondere die Probenahme- und Analyseverfahren spezifiziert.
3.
Das in Nummer 1 festgelegte Kriterium gilt nicht für frisches Geflügelfleisch, das für eine industrielle Wärme- oder eine sonstige Behandlung zur Tilgung der Salmonellen gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Lebensmittelhygiene bestimmt ist.

Fußnote(n):

(*)

Die Ergebnisse der Probenanalyse müssen vorliegen, bevor die Schlachttiere zum Schlachthof abtransportiert werden.

(1)

ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 12.

(2)

ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 3.

(3)

ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission (ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 1).

(4)

ABl. L 132 vom 24.5.2007, S. 5.

(5)

ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.

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