Artikel 4 VO (EG) 2003/2199

Antragstellung für die einheitliche Flächenzahlung

(1) Um in den Genuss der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung zu kommen, muss ein Betriebsinhaber bei der zuständigen Behörde bis zu einem von dem neuen Mitgliedstaat noch festzusetzenden Zeitpunkt, der spätestens dem 15. Juli 2004 entspricht, einen Antrag einreichen, in dem die gemäß den Bedingungen von Artikel 143b Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Betracht kommenden Gebiete aufgeführt sind.

(2) Für Änderungen von Anträgen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung ist das Datum gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 ein von dem neuen Mitgliedstaat noch festzusetzender Zeitpunkt, der spätestens dem 15. Juli 2004 entspricht.

(3) Der Antrag auf die einheitliche Flächenzahlung wird wie ein Beihilfeantrag im Sinne von Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 behandelt.

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