Artikel 5 VO (EG) 2003/2199

Kürzungen und Ausschlüsse im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlung

(1) Stellt sich außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 bei Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrollen heraus, dass sich die Differenz zwischen der angegebenen und der ermittelten Fläche im Sinne von Artikel 2 Buchstabe r) der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 auf mehr als 3 %, aber weniger als 30 % der ermittelten Fläche beläuft, so wird der im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung zu gewährende Betrag für das betreffende Kalenderjahr um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 30 % der ermittelten Fläche, so wird für das betreffende Kalenderjahr keine Beihilfe gezahlt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so wird der Betriebsinhaber wiederum von der Gewährung der Beihilfe bis zu einem Betrag ausgeschlossen, der der Differenz zwischen der angegebenen und der ermittelten Fläche entspricht. Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen verrechnet, auf die der Betriebsinhaber im Rahmen der Anträge Anspruch hat, die er in den auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahren stellt.

(2) Beruhen die Differenzen zwischen der angegebenen und der ermittelten Fläche auf absichtlichen Falschangaben, so wird die Beihilfe, auf die der Betriebsinhaber Anspruch gehabt hätte, für das betreffende Kalenderjahr nicht gewährt.

Beläuft sich die Differenz außerdem auf mehr als 20 % der ermittelten Fläche, so wird der Betriebsinhaber wiederum von der Gewährung der Beihilfe bis zu einem Betrag ausgeschlossen, der der Differenz zwischen der angegebenen und der ermittelten Fläche entspricht. Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen verrechnet, auf die der Betriebsinhaber im Rahmen der Anträge Anspruch hat, die er in den auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahren stellt.

(3) Für die Feststellung der ermittelten Fläche im Sinne von Artikel 2 Buchstabe r) der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 gelten die in Artikel 1b Absatz 5 und Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 sowie Artikel 4 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Vorschriften für die Gewährung der Beihilfe.

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