Artikel 6 VO (EG) 2003/2199

Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand

(1) Die neuen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Agrarflächen, insbesondere Flächen, die nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt werden, in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gehalten werden.

Die neuen Mitgliedstaaten legen auf der Grundlage des Rahmens des Anhangs Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand fest, wobei sie den besonderen Merkmalen der betreffenden Flächen Rechnung tragen, einschließlich der Boden- und Witterungsbedingungen, der bestehenden Bewirtschaftungssysteme, der Bodennutzung, der Fruchtfolge, der landwirtschaftlichen Praktiken und der Betriebsstrukturen.

(2) Werden die Mindestanforderungen von Absatz 1 im Jahre 2004 aufgrund einer unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber anzulastenden Handlung oder Unterlassung nicht eingehalten, so wird der Gesamtbetrag, der im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung für das Kalenderjahr 2004 zu zahlen ist, wie folgt gekürzt:

a)
Bei Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung für jeden Verstoß gegen eine der von dem Mitgliedstaat festgelegten Mindestanforderungen 5 % des festgesetzten Betrags für die von dem Verstoß betroffene Fläche. Die Kürzungen werden unabhängig voneinander und einzeln vorgenommen. Die Kürzung darf jedoch 5 % des festgesetzten Gesamtbeihilfebetrags nicht überschreiten.
b)
Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung für jeden Verstoß gegen eine der von dem Mitgliedstaat festgelegten Mindestanforderungen 20 % des festgesetzten Betrags für die von dem Verstoß betroffene Fläche. Die Kürzungen werden unabhängig voneinander und einzeln vorgenommen. Die Kürzung darf jedoch den festgesetzten Gesamtbeihilfebetrag für die von dem Verstoß betroffene Fläche nicht überschreiten.
c)
Bei vorsätzlichen Verstößen gegen alle von dem Mitgliedstaat festgelegten Mindestanforderungen darf für die von dem Verstoß betroffene Fläche keine Beihilfe gewährt werden. Betrifft der Verstoß außerdem mehr als 50 % der ermittelten Fläche, so wird der Betriebsinhaber vollständig von der Gewährung der Beihilfe im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung für das laufende Kalenderjahr ausgeschlossen.

Der Gesamtbetrag der Kürzungen gemäß Unterabsatz 1 darf den Gesamtbetrag der zu gewährenden Beihilfe nicht überschreiten.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse gelten unbeschadet zusätzlicher Sanktionen gemäß anderen gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.

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