Artikel 8 VO (EG) 2003/2199
Zahlung
(1) Die Zahlungen erfolgen einmal jährlich zwischen dem 16. Oktober 2004 und dem 30. April 2005.
(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels und nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 kann die Kommission die neuen Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Haushaltslage ermächtigen, in Regionen, in denen sich die Betriebsinhaber durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse in ernsten finanziellen Schwierigkeiten befinden, Vorschüsse bis zu 50 % der Zahlungen vor dem 1. Dezember zu tätigen.
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