Artikel 9 VO (EG) 2003/2199

Übermittlung von Informationen an die Kommission

(1) Die neuen Mitgliedstaaten übermitteln bis spätestens 15. September 2004 eine Auflistung der im Rahmen der Regelung der einheitlichen Flächenzahlungen für das betreffende Jahr angenommenen Anträge und geben darin die in Anwendung von Artikel 4 für diese Anträge festgesetzten Beträge an.

(2) Sie teilen bis spätestens 15. Mai 2005 die abschließenden Angaben mit, die den Flächen entsprechen, für die nach den Kürzungen gemäß den Artikeln 5 und 6 tatsächlich Zahlungen geleistet worden sind.

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