ANHANG III EuEheVO (VO (EG) 2003/2201)

BESCHEINIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 41 ABSATZ 1 ÜBER ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DAS UMGANGSRECHT

1.
Ursprungsmitgliedstaat

2.
Ausstellendes Gericht bzw. ausstellende Behörde

2.1.
Bezeichnung
2.2.
Anschrift
2.3.
Telefon/Fax/E-Mail

3.
Träger eines Umgangsrechts

3.1.
Name, Vornamen
3.2.
Anschrift
3.3.
Geburtsdatum und -ort (soweit vorhanden)

4.
Träger der elterlichen Verantwortung, die nicht in Nummer 3 genannt sind(1)(2)

4.1.
4.1.1.
Name, Vornamen
4.1.2.
Anschrift
4.1.3
Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt)

4.2.
4.2.1.
Name, Vornamen
4.2.2.
Anschrift
4.2.3.
Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt)

4.3.
Andere

4.3.1.
Name, Vornamen
4.3.2.
Anschrift
4.3.3.
Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt)

5.
Gericht, das die Entscheidung erlassen hat

5.1.
Bezeichnung des Gerichts
5.2.
Gerichtsort

6.
Entscheidung

6.1.
Datum
6.2.
Aktenzeichen

7.
Kinder, für die die Entscheidung gilt(3)

7.1.
Name, Vornamen und Geburtsdatum
7.2.
Name, Vornamen und Geburtsdatum
7.3.
Name, Vornamen und Geburtsdatum
7.4.
Name, Vornamen und Geburtsdatum

8.
Ist die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar?

8.1.
Ja
8.2.
Nein
9.
Im Fall des Versäumnisverfahrens wurde das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Person so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt, dass sie sich verteidigen konnte, oder, falls es nicht unter Einhaltung dieser Bedingungen zugestellt wurde, wurde festgestellt, dass sie mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist.
10.
Alle betroffenen Parteien hatten Gelegenheit, gehört zu werden.
11.
Die Kinder hatten die Möglichkeit, gehört zu werden, sofern eine Anhörung nicht aufgrund ihres Alters oder ihres Reifegrads unangebracht erschien.

12.
Modalitäten der Ausübung des Umgangsrechts (soweit in der Entscheidung angegeben)

12.1.
Datum, Uhrzeit

12.1.1.
Beginn
12.1.2.
Ende
12.2.
Ort
12.3.
Besondere Pflichten des Trägers der elterlichen Verantwortung
12.4.
Besondere Pflichten des Umgangsberechtigten
12.5.
Etwaige Beschränkungen des Umgangsrechts
13.
Namen der Parteien, denen Prozesskostenhilfe gewährt wurde

Geschehen zu … am …

Unterschrift und/oder Dienstsiegel

Fußnote(n):

(1)

Im Fall des gemeinsamen Sorgerechts kann die in Nummer 3 genannte Person auch in Nummer 4 genannt werden.

(2)

Das Feld ankreuzen, das der Person entspricht, gegenüber der die Entscheidung zu vollstrecken ist.

(3)

Gilt die Entscheidung für mehr als vier Kinder, ist ein weiteres Formblatt zu verwenden.

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