ANHANG II EuEheVO (VO (EG) 2003/2201)
BESCHEINIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 39 ÜBER ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE ELTERLICHE VERANTWORTUNG
- 1.
- Ursprungsmitgliedstaat
- 2.
- Ausstellendes Gericht oder ausstellende Behörde
- 2.1.
- Bezeichnung
- 2.2.
- Anschrift
- 2.3.
- Telefon/Fax/E-Mail
- 3.
- Träger eines Umgangsrechts
- 3.1.
- Name, Vornamen
- 3.2.
- Anschrift
- 3.3.
- Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt)
- 4.
- Träger der elterlichen Verantwortung, die nicht in Nummer 3 genannt sind(1)
4.1.
- 4.1.1.
- Name, Vornamen
- 4.1.2.
- Anschrift
- 4.1.3
- Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt)
4.2.
- 4.2.1.
- Name, Vornamen
- 4.2.2.
- Anschrift
- 4.2.3.
- Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt)
4.3.
- 4.3.1.
- Name, Vornamen
- 4.3.2.
- Anschrift
- 4.3.3.
- Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt)
- 5.
- Gericht, das die Entscheidung erlassen hat
- 5.1.
- Bezeichnung des Gerichts
- 5.2.
- Gerichtsort
- 6.
- Entscheidung
- 6.1.
- Datum
- 6.2.
- Aktenzeichen
- 6.3.
- Erging die Entscheidung im Versäumnisverfahren?
- 6.3.1.
- Nein
- 6.3.2.
- Ja(2)
- 7.
- Kinder, für die die Entscheidung gilt(3)
- 7.1.
- Name, Vornamen und Geburtsdatum
- 7.2.
- Name, Vornamen und Geburtsdatum
- 7.3.
- Name, Vornamen und Geburtsdatum
- 7.4.
- Name, Vornamen und Geburtsdatum
- 8.
- Namen der Parteien, denen Prozesskostenhilfe gewährt wurde
- 9.
- Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit und Zustellung
- 9.1.
- Ist die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats vollstreckbar?
- 9.1.1.
- Ja
- 9.1.2.
- Nein
- 9.2.
- Ist die Entscheidung der Partei, gegen die vollstreckt werden soll, zugestellt worden?
- 9.2.1.
- Ja
- 9.2.1.1.
- Name, Vornamen der Partei
- 9.2.1.2.
- Anschrift
- 9.2.1.3.
- Datum der Zustellung
- 9.2.2.
- Nein
- 10.
- Besondere Angaben zu Entscheidungen über das Umgangsrecht, wenn die Vollstreckbarkeitserklärung gemäß Artikel 28 beantragt wird. Diese Möglichkeit ist in Artikel 40 Absatz 2 vorgesehen:
- 10.1.
- Modalitäten der Ausübung des Umgangsrechts (soweit in der Entscheidung angegeben)
- 10.1.1.
- Datum, Uhrzeit
- 10.1.1.1.
- Beginn
- 10.1.1.2.
- Ende
- 10.1.2.
- Ort
- 10.1.3.
- Besondere Pflichten des Trägers der elterlichen Verantwortung
- 10.1.4.
- Besondere Pflichten des Umgangsberechtigten
- 10.1.5.
- Etwaige Beschränkungen des Umgangsrechts
- 11.
- Besondere Angaben zu Entscheidungen über die Rückgabe von Kindern, wenn die Vollstreckbarkeitserklärung gemäß Artikel 28 beantragt wird. Diese Möglichkeit ist in Artikel 40 Absatz 2 vorgesehen:
- 11.1.
- In der Entscheidung wird die Rückgabe der Kinder angeordnet.
- 11.2.
- Rückgabeberechtigter (soweit in der Entscheidung angegeben)
- 11.2.1.
- Name, Vornamen
- 11.2.2
- Anschrift
Geschehen zu … am …
Unterschrift und/oder Dienstsiegel
Fußnote(n):
- (1)
Im Fall des gemeinsamen Sorgerechts kann die in Nummer 3 genannte Person auch in Nummer 4 genannt werden.
- (2)
Die in Artikel 37 Absatz 2 genannten Urkunden sind vorzulegen.
- (3)
Gilt die Entscheidung für mehr als vier Kinder, ist ein weiteres Formblatt zu verwenden.
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