ANHANG II EuEheVO (VO (EG) 2003/2201)
BESCHEINIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 39 ÜBER ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE ELTERLICHE VERANTWORTUNG
- 1.
- Ursprungsmitgliedstaat
-
2.
-
Ausstellendes Gericht oder ausstellende Behörde
- 2.1.
- Bezeichnung
- 2.2.
- Anschrift
- 2.3.
- Telefon/Fax/E-Mail
-
3.
-
Träger eines Umgangsrechts
- 3.1.
- Name, Vornamen
- 3.2.
- Anschrift
- 3.3.
- Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt)
-
4.
-
Träger der elterlichen Verantwortung, die nicht in Nummer 3 genannt sind(1)
4.1.
-
4.1.1.
-
Name, Vornamen
-
4.1.2.
-
Anschrift
-
4.1.3
-
Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt)
4.2.
-
4.2.1.
-
Name, Vornamen
-
4.2.2.
-
Anschrift
-
4.2.3.
-
Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt)
4.3.
-
4.3.1.
-
Name, Vornamen
-
4.3.2.
-
Anschrift
-
4.3.3.
-
Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt)
-
5.
-
Gericht, das die Entscheidung erlassen hat
- 5.1.
- Bezeichnung des Gerichts
- 5.2.
- Gerichtsort
-
6.
-
Entscheidung
- 6.1.
- Datum
- 6.2.
- Aktenzeichen
-
6.3.
-
Erging die Entscheidung im Versäumnisverfahren?
- 6.3.1.
- Nein
- 6.3.2.
- Ja(2)
-
7.
-
Kinder, für die die Entscheidung gilt(3)
- 7.1.
- Name, Vornamen und Geburtsdatum
- 7.2.
- Name, Vornamen und Geburtsdatum
- 7.3.
- Name, Vornamen und Geburtsdatum
- 7.4.
- Name, Vornamen und Geburtsdatum
- 8.
- Namen der Parteien, denen Prozesskostenhilfe gewährt wurde
-
9.
-
Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit und Zustellung
-
9.1.
-
Ist die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats vollstreckbar?
- 9.1.1.
- Ja
- 9.1.2.
- Nein
-
9.2.
-
Ist die Entscheidung der Partei, gegen die vollstreckt werden soll, zugestellt worden?
-
9.2.1.
-
Ja
- 9.2.1.1.
- Name, Vornamen der Partei
- 9.2.1.2.
- Anschrift
- 9.2.1.3.
- Datum der Zustellung
- 9.2.2.
- Nein
-
10.
-
Besondere Angaben zu Entscheidungen über das Umgangsrecht, wenn die Vollstreckbarkeitserklärung gemäß Artikel 28 beantragt wird. Diese Möglichkeit ist in Artikel 40 Absatz 2 vorgesehen:
-
10.1.
-
Modalitäten der Ausübung des Umgangsrechts (soweit in der Entscheidung angegeben)
-
10.1.1.
-
Datum, Uhrzeit
- 10.1.1.1.
- Beginn
- 10.1.1.2.
- Ende
- 10.1.2.
- Ort
- 10.1.3.
- Besondere Pflichten des Trägers der elterlichen Verantwortung
- 10.1.4.
- Besondere Pflichten des Umgangsberechtigten
- 10.1.5.
- Etwaige Beschränkungen des Umgangsrechts
-
11.
-
Besondere Angaben zu Entscheidungen über die Rückgabe von Kindern, wenn die Vollstreckbarkeitserklärung gemäß Artikel 28 beantragt wird. Diese Möglichkeit ist in Artikel 40 Absatz 2 vorgesehen:
- 11.1.
- In der Entscheidung wird die Rückgabe der Kinder angeordnet.
-
11.2.
-
Rückgabeberechtigter (soweit in der Entscheidung angegeben)
- 11.2.1.
- Name, Vornamen
- 11.2.2
- Anschrift
Geschehen zu … am …
Unterschrift und/oder Dienstsiegel
Fußnote(n):
- (1)
Im Fall des gemeinsamen Sorgerechts kann die in Nummer 3 genannte Person auch in Nummer 4 genannt werden.
- (2)
Die in Artikel 37 Absatz 2 genannten Urkunden sind vorzulegen.
- (3)
Gilt die Entscheidung für mehr als vier Kinder, ist ein weiteres Formblatt zu verwenden.
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