Artikel 4 VO (EG) 2003/223

(1) Die Angabe gemäß Artikel 3 Absatz 2 muss folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie muss von den Angaben gemäß Artikel 5 der Richtlinie 79/373/EWG bzw. Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 96/25/EG getrennt sein;
b)
sie darf durch Farbe, Format oder Schriftstil nicht stärker hervorgehoben sein als die Beschreibung oder die Bezeichnung des Futtermittels gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 79/373/EWG bzw. gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 96/25/EG;
c)
sie muss im selben Sichtfeld mit einem Hinweis auf die Trockenmasse versehen sein, bezogen auf

i)
den Gehalt an dem (den) Futtermittel-Ausgangserzeugnis(sen) aus ökologischem Landbau,
ii)
den Gehalt an dem (den) Futtermittel-Ausgangserzeugnis(sen) aus Umstellungserzeugnissen,
iii)
den Gesamtgehalt an Futtermitteln landwirtschaftlichen Ursprungs;

d)
sie muss mit dem Namen und/oder der Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle versehen sein, deren Kontrolle das Unternehmen, das die letzte Aufbereitung vorgenommen hat, untersteht;
e)
sie muss mit einer Auflistung der Bezeichnungen der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau versehen sein;
f)
sie muss mit einer Auflistung der Bezeichnungen der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus Umstellungserzeugnissen versehen sein.

(2) Die Angabe gemäß Artikel 3 Absatz 2 kann mit einem Hinweis versehen werden, dass die Futtermittel hinsichtlich der Zusammensetzung der Tagesrationen nach Maßgabe von Anhang I Teil B der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 verwendet werden müssen.

(3) Die Wahl des Namens und/oder der Codenummer der Kontrollstelle oder -behörde gemäß Absatz 1 Buchstabe d) fällt in die Zuständigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, der die Kommission über die gewählte Angabe unterrichtet.

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