Artikel 5 VO (EG) 2003/223

Handelsmarken und Verkehrsbezeichnungen, die eine Angabe gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 enthalten, dürfen nur verwendet werden, wenn mindestens 95 % der Trockenmasse des Erzeugnisses aus einem oder mehreren Futtermittel-Ausgangserzeugnissen aus ökologischem Landbau bestehen.

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