Artikel 6 VO (EG) 2003/223

Abweichend von den Artikeln 3, 4 und 5 können Handelsmarken, die eine Angabe gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 enthalten, bis zum 1. Juli 2006 weiterhin in der Etikettierung von und der Werbung für Erzeugnisse gemäß Artikel 1, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, verwendet werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Eintragung der Marke wurde vor dem 24. August 1999 beantragt, und die Marke erfüllt die Anforderungen der Richtlinie 89/104/EWG des Rates(1), und
b)
die Marke ist stets mit einem unmissverständlichen, gut sichtbaren und leicht leserlichen Hinweis darauf versehen, dass die Erzeugnisse nicht nach einer ökologischen Wirtschaftsweise im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 hergestellt werden.

Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei endet die Frist für den Antrag gemäß Absatz 1 Buchstabe a) am 1. Mai 2004.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1.

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