Artikel 1 VO (EG) 2003/2234

(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 werden folgende Zollkontingente eröffnet:

a)
9400 Tonnen Baby-beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in Kroatien,
b)
1500 Tonnen Baby-beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina,
c)
1650 Tonnen Baby-beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien,
d)
9975 Tonnen Baby-beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in Serbien und Montenegro, einschließlich des Kosovo.

Die vier Kontingente gemäß Unterabsatz 1 tragen die laufenden Nummern 09.4503, 09.4504, 09.4505 und 09.4506.

Für die Anschreibung auf diese Kontingente entsprechen 100 kg Lebendgewicht 50 kg Schlachtgewicht.

(2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontingente wird ein Zoll in Höhe von 20 % des Wertzolls und 20 % des spezifischen Zolls nach dem Gemeinsamen Zolltarif erhoben.

(3) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontingente dürfen nur lebende Tiere und Fleisch der KN-Codes

ex01029051, ex01029059, ex01029071 und ex01029079,

ex02011000 und ex02012020,

ex02012030,

ex02012050

eingeführt werden, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 und Anhang III der Interimsabkommen mit Kroatien und mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien genannt sind.

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