Präambel VO (EG) 2003/2234
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000(2) sieht ein jährliches Präferenzzollkontingent von 11475 Tonnen Baby-beef vor, das auf Bosnien und Herzegowina sowie Serbien und Montenegro, einschließlich des Kosovo, aufgeteilt ist.
- (2)
- Die Interimsabkommen mit Kroatien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die mit dem Beschluss 2002/107/EG des Rates vom 28. Januar 2002 über den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits(3) und dem Beschluss 2001/330/EG des Rates vom 9. April 2001 über den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits(4) genehmigt worden sind, sehen ein jährliches Präferenzzollkontingent von 9400 Tonnen bzw. 1650 Tonnen vor.
- (3)
- Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2248/2001 des Rates vom 19. November 2001 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits(5) und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 153/2002 des Rates vom 21. Januar 2002 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits und über die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits(6) müssen Durchführungsbestimmungen über das Zollkontingent für Baby-beef erlassen werden.
- (4)
- Zu Kontrollzwecken setzt die Einfuhr im Rahmen der vorgesehenen Baby-beef-Kontingente für Bosnien und Herzegowina sowie Serbien und Montenegro, einschließlich des Kosovo, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 die Vorlage eines Echtheitszeugnisses voraus, mit dem bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des betreffenden Landes sind und der Definition des Anhangs II der genannten Verordnung genau entsprechen. In dem Bemühen um Harmonisierung erweist es sich als unerlässlich, auch für die Einfuhren im Rahmen der vorgesehenen Baby-beef-Kontingente mit Ursprung in Kroatien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die Vorlage eines Echtheitszeugnisses vorzusehen, mit dem bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des betreffenden Landes sind und der Definition des Anhangs III der Interimsabkommen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und mit Kroatien genau entsprechen. Außerdem sind das Muster der Echtheitszeugnisse und ihre Verwendungsweise festzulegen.
- (5)
- Das Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999 untersteht einer internationalen Zivilverwaltung durch die Mission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK), die eine separate Zollverwaltung eingerichtet hat. Daher muss für Waren mit Ursprung in Serbien und Montenegro — Provinz Kosovo ein besonderes Echtheitszeugnis vorgesehen werden.
- (6)
- Die Verwaltung der betreffenden Kontingente sollte sich auf Einfuhrlizenzen stützen. Zu diesem Zweck finden die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(7) und die Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80(8) vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung Anwendung.
- (7)
- Zur reibungslosen Verwaltung der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sollte die Erteilung der Einfuhrlizenzen von einer Überprüfung insbesondere der Angaben des Echtheitszeugnisses abhängig gemacht werden.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).
- (2)
ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 607/2003 der Kommission (ABl. L 86 vom 3.4.2003, S. 18).
- (3)
ABl. L 40 vom 12.2.2002, S. 9.
- (4)
ABl. L 124 vom 4.5.2001, S. 1.
- (5)
ABl. L 304 vom 21.11.2001, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2/2003 (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 18).
- (6)
ABl. L 25 vom 29.1.2002, S. 16. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3/2003 (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 30).
- (7)
ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 325/2003 (ABl. L 47 vom 21.2.2003, S. 21).
- (8)
ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 852/2003 (ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 9).
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