Artikel 5 VO (EG) 2003/2234

(1) Eine Ausgabestelle darf nur in die Liste in Anhang VI eingetragen werden, wenn sie:

a)
als solche durch das Ausfuhrland oder -zollgebiet anerkannt ist;
b)
sich verpflichtet, die Angaben in den Echtheitszeugnissen zu überprüfen;
c)
sich verpflichtet, der Kommission mindestens einmal wöchentlich alle für die Überprüfung der Angaben der Echtheitszeugnisse zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, insbesondere Zeugnisnummer, Ausführer, Empfänger, Bestimmungsland, Erzeugnis (Lebendtier/Fleisch), Eigengewicht sowie Datum der Unterschrift.

(2) Die Liste in Anhang VI kann von der Kommission geändert werden, wenn die Bedingung nach Absatz 1 Buchstabe a) nicht mehr erfüllt ist, eine Ausgabestelle eine oder mehrere der von ihr eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt oder wenn eine neue Ausgabestelle bezeichnet wird.

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