Artikel 4 VO (EG) 2003/2234

(1) Den Anträgen auf Einfuhr im Rahmen des in Artikel 1 genannten Kontingents muss ein von den zuständigen Behörden des in Anhang VI aufgeführten Ausfuhrlandes oder -zollgebiets ausgestelltes Echtheitszeugnis beigefügt werden, durch das der Ursprung in dem betreffenden Land bzw. Zollgebiet bescheinigt wird und das der Definition des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 bzw. des Anhangs III der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Interimsabkommen entspricht.

(2) Die Echtheitszeugnisse für die betreffenden Ausfuhrländer und -zollgebiete werden nach dem Muster in Anhang I, II, III, IV bzw. V als Original mit zwei Durchschriften ausgestellt und in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt und ausgefüllt. Das Zeugnis kann auch in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ausfuhrlandes oder -zollgebiets gedruckt und ausgefüllt werden.

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Einfuhrlizenz beantragt wird, können die Übersetzung der Zeugnisse verlangen.

(3) Original und Durchschriften des Zeugnisses müssen maschinenschriftlich oder handschriftlich in schwarzer Tinte und in Druckbuchstaben ausgefüllt werden.

Die Vordrucke sind 210 x 297 mm groß. Das zu verwendende Papier wiegt mindestens 40 g/m2. Das Papier des Originals ist weiß, das der ersten Durchschrift rosa und das der zweiten Durchschrift gelb.

(4) Jedes Echtheitszeugnis ist durch eine laufende Nummer, gefolgt von dem Namen des Ausgabelandes oder -zollgebiets, zu kennzeichnen.

Die Durchschriften tragen dieselbe laufende Nummer und denselben Namen wie das Original.

(5) Ein Echtheitszeugnis ist nur gültig, wenn es von einer in der Liste in Anhang VI aufgeführten Ausgabestelle ordnungsgemäß abgezeichnet wurde.

(6) Ein Echtheitszeugnis gilt nur dann als ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn es den Ort und das Datum der Ausgabe sowie den Stempel der Ausgabestelle und die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen trägt.

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