Artikel 1 VO (EG) 2003/2236

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Kontingent” : das Kontingent je Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94;
b)
„Unterkontingent” : den Teil des Kontingents, den der Mitgliedstaat einem Stärkeunternehmen zuteilt;
c)
„Stärkeunternehmen” : jede natürliche oder juristische Person, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässig ist, der ein Unterkontingent zugewiesen wird und die die Prämie gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 erhalten hat;
d)
„Erzeuger” : jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung dieser Personen, die selbst oder von ihren Mitgliedern erzeugte Kartoffeln in ihrem Namen und für ihre Rechnung im Rahmen eines von ihr oder in ihrem Namen geschlossenen Anbauvertrags an ein Stärkeunternehmen liefert;
e)
„Anbauvertrag” : jeden zwischen einem Erzeuger oder einer Erzeugervereinigung einerseits und dem Stärkeunternehmen andererseits geschlossenen Vertrag;
f)
„Kartoffeln” : zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln gemäß Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit einem Stärkegehalt von mindestens 13 %;
g)
„unverarbeitete Stärke” : Stärke des KN-Codes 11081300, die keiner Verarbeitung unterzogen wurde;
h)
„Fusion von Stärkeunternehmen” : die Vereinigung von zwei oder mehr Stärkeunternehmen zu einem einzigen Stärkeunternehmen;
i)
„Veräußerung eines Stärkeunternehmens” : die Übertragung oder Übernahme des Vermögens eines Unternehmens, dem ein Unterkontingent zugeteilt wurde, auf bzw. durch ein oder mehrere Stärkeunternehmen;
j)
„Veräußerung einer Stärkefabrik” : die Übertragung oder Übernahme des Eigentums an einem Produktionsbetrieb einschließlich aller erforderlichen Einrichtungen zur Stärkeherstellung auf bzw. durch ein oder mehrere Stärkeunternehmen unter teilweiser oder vollständiger Übernahme der Erzeugung des Unternehmens, das das Eigentum überträgt;
k)
„Verpachtung einer Fabrik” : den Abschluss eines für mindestens drei aufeinander folgende Wirtschaftsjahre geltenden Vertrags über die Verpachtung eines Produktionsbetriebs einschließlich aller erforderlichen Einrichtungen zur Stärkeherstellung mit einem Unternehmen, das in demselben Mitgliedstaat liegt, in dem sich die betreffende Fabrik befindet, wenn das Stärkeunternehmen, das die betreffende Fabrik pachtet, nach Wirksamwerden der Pacht in Bezug auf seine Erzeugung als ein einziges Stärkeunternehmen angesehen werden kann;
l)
„Beihilfe für Stärkekartoffeln” : Beihilfe gemäß Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für Betriebsinhaber, die zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln erzeugen.

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