Präambel VO (EG) 2003/2236
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung(1), insbesondere auf Artikel 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 97/95 der Kommission(2) enthält die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1868/94. Die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 wird durch den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauen, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 geändert, weshalb die Verordnung (EG) Nr. 97/95 an diese Änderungen anzupassen ist. Der Klarheit und der Rechtssicherheit wegen ist es daher angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 97/95 aufzuheben und durch einen neuen Wortlaut zu ersetzen.
- (2)
- Kartoffelstärkeunternehmen sollten Anbauverträge mit Kartoffelerzeugern schließen, um die Gemeinschaftsbeihilfe im Rahmen der Kontingentierungsregelung der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 in Anspruch nehmen zu können.
- (3)
- Es ist genau festzulegen, worauf sich ein Anbauvertrag zwischen einem Kartoffelstärkeunternehmen und einem Erzeuger beziehen muss, so dass keine Verträge für Mengen abgeschlossen werden können, die über das Unterkontingent des Unternehmens hinausgehen. Stärkeunternehmen sollte es untersagt sein, Kartoffellieferungen anzunehmen, über die kein Anbauvertrag vorliegt, da dies die Wirksamkeit der Kontingentierungsregelung gefährden würde und dadurch die Anforderung, dass der Mindestpreis gemäß Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 für alle zur Stärkegewinnung bestimmten Kartoffeln gezahlt werden muss, möglicherweise nicht eingehalten würde. Haben die Witterungsbedingungen jedoch zur Folge, dass auf den unter den Anbauvertrag fallenden Flächen größere Kartoffelmengen oder Kartoffeln mit einem höheren Stärkegehalt erzeugt werden als ursprünglich vorgesehen, so sollte ein Stärkeunternehmen solche Kartoffeln trotzdem annehmen können, sofern es dafür den vorgenannten Mindestpreis zahlt.
- (4)
- Kartoffeln mit einem Stärkegehalt von weniger als 13 % können nicht als zur Kartoffelstärkeherstellung bestimmte Kartoffeln angesehen werden. Die Stärkeunternehmen sollten keine Kartoffeln mit einem Stärkegehalt von weniger als 13 % annehmen. Ist der Stärkegehalt aufgrund der Witterungsbedingungen jedoch niedriger, so sollte die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats die Annahme von Kartoffeln mit einem Stärkegehalt von weniger als 13 % zulassen können.
- (5)
- Es müssen annehmbare Methoden zur Feststellung des Unterwassergewichts der Kartoffeln festgelegt und eine Tabelle erstellt werden, aus der der entsprechende Stärkegehalt und die zu zahlenden Beihilfen hervorgehen.
- (6)
- Es sind Kontrollmaßnahmen einzuführen, um sicherzustellen, dass die Prämie nur für gemäß dieser Verordnung erzeugte Stärke gezahlt wird. Zum Schutz der Erzeuger von zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln ist es unerlässlich, dass der Mindestpreis gemäß Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 für alle Kartoffeln gezahlt wird. Deshalb müssen Sanktionen für die Fälle festgelegt werden, in denen der Mindestpreis nicht gezahlt wird und die Stärkeunternehmen Kartoffeln annehmen, die nicht unter einen Anbauvertrag fallen.
- (7)
- Es empfiehlt sich, Vorschriften zu erlassen, um zu gewährleisten, dass die über das Unterkontingent eines Unternehmens hinaus erzeugte Kartoffelstärke ohne Ausfuhrerstattung ausgeführt wird, wie dies in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 vorgeschrieben ist. Im Fall eines Verstoßes sind Sanktionen anzuwenden.
- (8)
- Es muss geregelt werden, was mit dem Unterkontingent derjenigen Unternehmen geschieht, die fusionieren, den Besitzer wechseln oder ihre Tätigkeit einstellen.
- (9)
- Die Mitgliedstaaten und die Kommission müssen die Möglichkeit haben, das Funktionieren der Kontingentierungsregelung zu überwachen. Es ist genau festzulegen, welche Angaben die Stärkeunternehmen dem Mitgliedstaat und die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln müssen.
- (10)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 197 vom 30.7.1994, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).
- (2)
ABl. L 16 vom 24.1.1995, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1350/2003 (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 7).
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