Artikel 19 VO (EG) 2003/2236

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 30. Juni jedes Wirtschaftsjahres Folgendes mit:

a)
die Mengen Stärkekartoffeln, auf die die Bestimmungen von Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angewendet wurden,
b)
die Stärkemengen, für die die Prämie gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 gezahlt wurde,
c)
die Mengen und Unterkontingente der Stärkeunternehmen, die im Wirtschaftsjahr Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 in Anspruch genommen haben, und die im folgenden Wirtschaftsjahr verfügbaren Unterkontingente,
d)
die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 ohne Erstattung ausgeführten Mengen,
e)
die in Artikel 11 Absätze 3 und 4 dieser Verordnung genannten Mengen,
f)
die in Artikel 15 dieser Verordnung genannten Mengen.

(2) In den Fällen, in denen Artikel 16 anwendbar ist, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 30. Juni jedes Wirtschaftsjahrs die entsprechenden Einzelheiten mit, zusammen mit Belegen aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen eingehalten wurden.

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