Artikel 18 VO (EG) 2003/2236
Die Stärkeunternehmen teilen den zuständigen Behörden spätestens am 30. April jedes Wirtschaftsjahrs Folgendes mit:
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die Mengen Stärkekartoffeln, für die die Beihilfe gemäß Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt wurde,
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die Stärkemengen, für die die Prämie gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 gezahlt wurde.
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