Artikel 17 VO (EG) 2003/2236
Bei Einstellung der Tätigkeit des Stärkeunternehmens oder der Fabrik, bei Fusion oder bei Veräußerung zwischen dem 1. Juli und dem 31. März des folgenden Jahres werden die Maßnahmen gemäß Artikel 16 in dem zu diesem Zeitpunkt laufenden Wirtschaftsjahr wirksam.
Bei Einstellung der Tätigkeit des Stärkeunternehmens oder der Fabrik, bei Fusion oder bei Veräußerung zwischen dem 1. April und dem 30. Juni desselben Jahres werden die Maßnahmen gemäß Artikel 16 in dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Wirtschaftsjahr wirksam.
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