Artikel 16 VO (EG) 2003/2236
(1) Bei einer Fusion von Stärkeunternehmen teilt der Mitgliedstaat dem aus der Fusion entstandenen Unternehmen ein Unterkontingent zu, das jeweils der Summe der Unterkontingente entspricht, die den zusammengeschlossenen Stärkeunternehmen vor der Fusion zugeteilt waren.
Bei der Veräußerung eines Stärkeunternehmens teilt der Mitgliedstaat dem erwerbenden Unternehmen das Unterkontingent des veräußerten Unternehmens zu. Gibt es mehrere erwerbende Unternehmen, so erfolgt die Zuteilung im Verhältnis der von jedem Unternehmen übernommenen Stärkeerzeugungsmengen.
Bei der Veräußerung einer Stärkefabrik senkt der Mitgliedstaat das Unterkontingent des Stärkeunternehmens, das das Eigentum an der Fabrik überträgt, und erhöht das Unterkontingent des Stärkeunternehmens bzw. der Stärkeunternehmen, die die betreffende Fabrik erwerben, im Verhältnis der übernommenen Stärkeerzeugungsmengen um die abgezogene Menge.
(2) Stellen ein Stärkeunternehmen bzw. eine oder mehrere Fabriken eines Stärkeunternehmens ihre Tätigkeit unter anderen als den in Absatz 1 genannten Bedingungen ein, so kann der Mitgliedstaat die von dieser Einstellung betroffenen Unterkontingente einem oder mehreren Stärkeunternehmen zuteilen.
(3) Im Fall der Verpachtung einer zu einem Stärkeunternehmen gehörenden Fabrik muss der Mitgliedstaat das Unterkontingent des Unternehmens, das diese Fabrik verpachtet, herabsetzen und den abgetrennten Unterkontingentteil dem Unternehmen zuteilen, das die Fabrik zum Zweck der Stärkeerzeugung pachtet.
Wird der Pachtvertrag vor Ablauf der in Artikel 1 Buchstabe k) genannten Frist aufgelöst, so wird die nach Unterabsatz 1 vorgenommene Anpassung des Unterkontingents von dem Mitgliedstaat rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pachtvertrags aufgehoben.
(4) Wird nach Anwendung von Absatz 1 Unterabsatz 1 in den Fabriken eines oder mehrerer fusionierter Stärkeunternehmen die Stärkeherstellung eingestellt und dadurch in dem Gebiet, aus dem dieses bzw. diese Stärkeunternehmen bislang beliefert wurden, die weitere Erzeugung von für die Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln ernsthaft gefährdet, so kann der Mitgliedstaat das fusionierte Unternehmen auffordern, die Unterkontingente, die ursprünglich dem Unternehmen zugewiesen waren, dessen Fabriken seither ihre Tätigkeit eingestellt haben, an ihn zu übertragen. Der Mitgliedstaat muss die gemäß Unterabsatz 1 übertragenen Unterkontingente einem Stärkeunternehmen zuweisen, das sich zur Stärkeherstellung in dem betreffenden Gebiet verpflichtet.
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