Artikel 15 VO (EG) 2003/2236

(1) Für die Mengen, die im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 als auf dem Binnenmarkt abgesetzt gelten, erhebt der betreffende Mitgliedstaat im Fall von unverarbeiteter Stärke, einem im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission aufgeführten Folgeerzeugnis oder einem unter die Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission(1) fallenden Erzeugnis einen Pauschbetrag, der je Tonne unverarbeiteter Stärke berechnet wird und dem Betrag des in dem Wirtschaftsjahr, in dem die Stärke oder die Folgeerzeugnisse erzeugt werden, für eine Tonne Stärke des KN-Codes 11081300 geltenden Gemeinsamen Zolltarifs zuzüglich 10 % entspricht.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat teilt den betreffenden Stärkeunternehmen vor dem 1. Mai, der auf den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) genannten 1. Januar folgt, den zu zahlenden Gesamtbetrag mit.

Dieser Gesamtbetrag ist von den betreffenden Stärkeunternehmen spätestens am 20. Mai desselben Jahres zu zahlen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 55.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.