Artikel 14 VO (EG) 2003/2236

Die von einem Stärkeunternehmen erzeugte unverarbeitete Stärke, die nach dem Zolllager- oder dem Freizonenverfahren lose für die Vorauszahlung der Ausfuhrerstattung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates(1) gelagert wird, kann zusätzlich zu den in Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannten Behandlungen am selben Lagerort mit anderer Stärke gemischt werden, sofern Letztere unter dieselben, für die Erstattungen maßgeblichen KN-Codes fällt, dieselben technischen Merkmale aufweist, die Bedingungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen erfüllt und ihrerseits unter die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 und der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 fällt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.

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