Artikel 13 VO (EG) 2003/2236
(1) Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission(1) beläuft sich die Sicherheit für Ausfuhrlizenzen auf 23 EUR/Tonne.
(2) Der Nachweis, dass das betreffende Stärkeunternehmen die in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllt hat, ist der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Stärke erzeugt worden ist, vor dem 1. April zu erbringen, der auf das Ende des Wirtschaftsjahrs folgt, in dem sie erzeugt worden ist.
(3) Der Nachweis wird erbracht durch Vorlage
- a)
- einer Ausfuhrlizenz, die dem betreffenden Stärkeunternehmen von der zuständigen Stelle des in Absatz 2 genannten Mitgliedstaats erteilt wurde und die abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission(2) einen der im Anhang genannten Vermerke enthält;
- b)
- der in den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1291/2000 der Kommission(3) genannten Unterlagen zur Freigabe der Sicherheit;
- c)
- einer Erklärung des Stärkeunternehmens, mit der es bescheinigt, dass die Stärke von ihm hergestellt worden ist.
(4) Wird die von einem Stärkeunternehmen erzeugte unverarbeitete Stärke für die Ausfuhr aus der Gemeinschaft in einem Silo, Lagerhaus oder Behälter an einem außerhalb des Betriebs des Herstellers befindlichen Ort im Erzeugermitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat gelagert und wird darin auch andere unverarbeitete Stärke dieses oder anderer Unternehmen gelagert, ohne dass es möglich ist, die gelagerten Erzeugnisse physisch zu unterscheiden, so muss die Gesamtheit der so gelagerten Erzeugnisse bis zur Annahme der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Ausfuhranmeldung unter eine Verwaltungskontrolle, die dieselben Garantien wie die Zollkontrolle bietet, sowie nach deren Annahme unter Zollkontrolle gestellt werden.
In dem in Unterabsatz 1 genannten Fall stellen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Lagerung stattfand, bei der Auslagerung vor der Annahme der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Ausfuhranmeldung einen Nachweis aus.
Findet die Auslagerung nach der Annahme der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Ausfuhranmeldung statt, so stellen die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Lagerung stattfand, einen Nachweis im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 aus.
Der Nachweis gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 muss die Auslagerung des betreffenden Erzeugnisses oder der entsprechenden Austauschmenge im Sinne von Unterabsatz 1 bestätigen
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12.
ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 55.
ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.
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