Artikel 12 VO (EG) 2003/2236
(1) Die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 genannte Ausfuhr wird als erfolgt betrachtet, wenn
- a)
- der in Artikel 13 Absatz 2 genannte Nachweis sich im Besitz der zuständigen Stelle des Erzeugungsmitgliedstaats befindet, unabhängig davon, aus welchem Mitgliedstaat die Stärke ausgeführt wird;
- b)
- die Ausfuhranmeldung vor dem 1. Januar nach dem Wirtschaftsjahr, in dem die Stärke erzeugt wurde, vom Ausfuhrmitgliedstaat angenommen wird;
- c)
- die betreffende Stärke das Zollgebiet der Gemeinschaft spätestens 60 Tage nach dem unter Buchstabe b) genannten 1. Januar verlassen hat;
- d)
- das Erzeugnis ohne Erstattung ausgeführt worden ist.
Außer im Fall höherer Gewalt gilt die betreffende, das Unterkontingent überschreitende Stärkemenge als auf dem Binnenmarkt abgesetzt, wenn nicht alle in Unterabsatz 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
(2) Im Fall höherer Gewalt ergreift die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Stärke erzeugt worden ist, die Maßnahmen, die aufgrund der vom Marktteilnehmer geltend gemachten Umstände notwendig sind.
Wenn Stärke aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem sie erzeugt wurde, ausgeführt wird, werden diese Maßnahmen gegebenenfalls nach Stellungnahme der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats ergriffen.
(3) Für die Anwendung dieser Verordnung können nicht die Vorschriften von Artikel 36 der Verordnung (EWG) Nr. 800/1999 der Kommission(1) geltend gemacht werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.
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