Artikel 11 VO (EG) 2003/2236
(1) Jeder Mitgliedstaat führt eine Regelung für Vor-Ort-Kontrollen ein, um die tatsächliche Durchführung der Maßnahmen, aus denen sich ein Anspruch auf die Prämie ergibt, und die Nichtüberschreitung des jedem Stärkeunternehmen zugeteilten Unterkontingents zu überprüfen. Diese Kontrollregelung gewährleistet den Zugang der Kontrolleure zur Bestands- und Finanzbuchhaltung der Stärkeunternehmen sowie zu den Orten der Erzeugung und Lagerung.
Die Kontrollen erstrecken sich in jedem Verarbeitungszeitraum auf alle Maßnahmen des Verarbeitungsvorgangs, die mindestens 10 % der dem Stärkeunternehmen gelieferten Kartoffeln betreffen.
(2) Der Mitgliedstaat teilt dem Stärkeunternehmen gegebenenfalls mit, um welche Mengen es sein Unterkontingent überschritten hat.
(3) Stellt die zuständige Stelle fest, dass das Stärkeunternehmen die in Artikel 10 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Verpflichtungen nicht eingehalten hat, so wird dieses, ausgenommen im Fall höherer Gewalt, mit folgender Maßnahme von der Gewährung der gesamten oder eines Teils der Prämie ausgeschlossen:
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Betrifft die Nichteinhaltung weniger als 20 % der gesamten von diesem Unternehmen erzeugten Stärkemenge, so wird die zu gewährende Prämie um das Fünffache des festgestellten Prozentsatzes gekürzt;
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liegt der betreffende Prozentsatz bei oder über 20 %, so wird keine Prämie gewährt.
(4) Wird festgestellt, dass das Verbot gemäß Artikel 3 Absatz 5 nicht eingehalten wurde, so wird die für das Unterkontingent gewährte Prämie folgendermaßen gekürzt:
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Ergibt sich aus der Kontrolle, dass die vom Stärkeunternehmen angenommene Menge, ausgedrückt in Stärkeäquivalent, weniger als 10 % seines Unterkontingents beträgt, so wird der Gesamtbetrag der dem Stärkeunternehmen für das betreffende Wirtschaftsjahr zu zahlenden Prämien um das Zehnfache des Überschreitungsprozentsatzes gekürzt;
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überschreitet die nicht unter einen Anbauvertrag fallende Menge den im ersten Gedankenstrich genannten Grenzwert, so wird für das betreffende Wirtschaftsjahr keine Prämie gewährt. Außerdem wird das Stärkeunternehmen im folgenden Wirtschaftsjahr von der Prämienzahlung ausgeschlossen.
(5) In dem Fall, in dem entgegen Artikel 5 Absatz 3 die Stärke, die aus angenommenen Lieferpartien mit einem Stärkegehalt von weniger als 13 % gewonnen werden kann,
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1 % des Unterkontingents des Verarbeitungsunternehmens überschreitet, wird für die Überschussmenge keine Prämie gewährt. Außerdem wird die Prämie für das Unterkontingent um das Zehnfache des Überschreitungsprozentsatzes gekürzt;
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11 % des Unterkontingents des Verarbeitungsunternehmens überschreitet, so wird für das betreffende Wirtschaftsjahr keine Prämie gewährt. Außerdem wird das Verarbeitungsunternehmen für das folgende Wirtschaftsjahr von der Prämie ausgeschlossen.
(6) Die Kontrollen gemäß diesem Artikel erfolgen unbeschadet weiterer Prüfungen durch die zuständigen Behörden.
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