Artikel 10 VO (EG) 2003/2236

(1) Die Prämie gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 wird nur gezahlt, wenn das Stärkeunternehmen nachweist, dass folgende Vorschriften beachtet wurden:

Die Stärke wurde im betreffenden Wirtschaftsjahr erzeugt;

der den Erzeugern gezahlte Preis entspricht mindestens dem in Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 genannten Preis frei Fabrik für die gesamte in der Gemeinschaft erzeugte Kartoffelmenge, die zur Herstellung von Stärke verwendet wurde;

die betreffende Stärke wurde aus Kartoffeln gewonnen, die unter einen Anbauvertrag gemäß Artikel 3 fallen.

(2) Als Nachweis gemäß Absatz 1 gilt die Vorlage des Zahlungsverzeichnisses nach Artikel 9 in Verbindung mit einer Quittung des Erzeugers oder einem Zahlungsbeleg des Kreditinstituts, das die Zahlung im Auftrag des Stärkeunternehmens abgewickelt hat.

(3) Die Prämie für Stärkeunternehmen wird von dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Kartoffelstärke hergestellt worden ist, innerhalb von vier Monaten nach dem Tag gezahlt, an dem die Nachweise gemäß Absatz 1 erbracht wurden.

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