Artikel 9 VO (EG) 2003/2236
Das Stärkeunternehmen erstellt für jeden Erzeuger ein Zahlungsverzeichnis mit folgenden Angaben:
- a)
- Firmenbezeichnung des Stärkeunternehmens,
- b)
- Name und Anschrift des Erzeugers,
- c)
- Nummer des Anbauvertrags,
- d)
- Datum und Nummer der Abnahmescheine,
- e)
- Nettogewicht der einzelnen Lieferungen nach möglichen Abzügen gemäß Artikel 8 Absatz 2,
- f)
- Einheitspreis je Lieferpartie,
- g)
- dem Erzeuger zu zahlender Gesamtbetrag,
- h)
- dem Erzeuger gezahlte Beträge, mit Datumsangaben,
- i)
- Unterschrift und Stempel des Stärkeherstellers.
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