Artikel 8 VO (EG) 2003/2236

(1) Unter gemeinsamer Verantwortung des Stärkeunternehmens, des zugelassenen Kontrolleurs und des Lieferanten wird ein Abnahmeschein erstellt. Das Stärkeunternehmen händigt dem Erzeuger ein Doppel aus und bewahrt das Original im Hinblick auf eine etwaige Vorlage bei der für die Kontrolle der Prämie zuständigen Stelle auf.

(2) Der Abnahmeschein enthält mindestens nachstehende Angaben, soweit sich diese aus den gemäß den Artikeln 4 bis 7 durchgeführten Maßnahmen ergeben:

a)
Lieferdatum,
b)
Nummer der Lieferung,
c)
Nummer des Anbauvertrags,
d)
Name und Anschrift des Erzeugers,
e)
Gewicht des Transportmittels beim Eintreffen im Stärkeunternehmen bzw. in dessen Abnahmestelle,
f)
Gewicht des Transportmittels nach Entladung und Ausleerung der Erde,
g)
Bruttogewicht der Lieferung,
h)
prozentualen Abzug der Fremdbestandteile und des während des Waschens absorbierten Wassers vom Bruttogewicht der Lieferung,
i)
Abzug des Gewichts der Fremdbestandteile vom Bruttogewicht der Lieferung,
j)
prozentualen Anteil der Kleinstkartoffeln,
k)
Gesamtnettogewicht der Lieferung (Bruttogewicht minus Abzüge sowie Minderung für Kleinstkartoffeln),
l)
Stärkegehalt in Prozent oder ausgedrückt als Unterwassergewicht,
m)
zu zahlenden Einheitspreis.

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