Artikel 7 VO (EG) 2003/2236

(1) Die Prämie wird den Stärkeunternehmen im Rahmen der ihrem Unterkontingent entsprechenden Stärkemengen gemäß der Menge und dem Stärkegehalt der verwendeten Kartoffeln anhand der in Anhang II der Verordnung 2235/2003 aufgeführten Sätze für Stärke gewährt, die aus gesunden und handelsüblichen Kartoffeln gewonnen worden ist. Für Stärke, die nicht aus gesunden und handelsüblichen Kartoffeln oder die aus Kartoffeln mit einem Stärkegehalt von weniger als 13 % gewonnen wird, wird keine Prämie gewährt, sofern nicht Artikel 5 Absatz 3 anwendbar ist.

Wird der Stärkegehalt mit Hilfe der Reimannschen oder der Parowschen Waage ermittelt und entspricht er einem Wert, der in zwei oder drei Zeilen der zweiten Spalte des Anhangs II der Verordnung 2235/2003 gleichzeitig angegeben ist, so werden die der zweiten oder dritten Zeile entsprechenden Werte angewendet.

(2) Enthalten die Lieferpartien mindestens 25 % Kartoffeln, die durch ein Sieb mit quadratischen Maschen von 28 mm Seitenlänge fallen und nachstehend „Kleinstkartoffeln” genannt werden, so wird das Nettogewicht, das zur Errechnung des vom Stärkeunternehmen zu zahlenden Mindestpreises herangezogen wird, wie folgt vermindert:

Prozentualer Anteil der Kleinstkartoffeln Prozentuale Minderung
25-30 % 10 %
31-40 % 15 %
41-50 % 20 %

Enthalten die gelieferten Partien mehr als 50 % Kleinstkartoffeln, so werden sie frei gehandelt. Für solche Partien wird keine Prämie gewährt.

Der Anteil an Kleinstkartoffeln wird bei der Bestimmung des Nettogewichts ermittelt.

(3) Die Nichtüberschreitung des Unterkontingentes durch die Stärkeunternehmen wird anhand der Menge und des Stärkegehalts der verwendeten Kartoffeln gemäß den in Anhang II der Verordnung 2235/2003 aufgeführten Sätzen festgestellt.

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