Artikel 6 VO (EG) 2003/2236

Der Stärkegehalt der Kartoffeln wird anhand des Unterwassergewichts von 5050 Gramm gelieferten Kartoffeln bestimmt.

Das verwendete Wasser muss sauber sein und eine Temperatur von weniger als 18 °C aufweisen. Es darf keine Zusätze enthalten.

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