Artikel 6 VO (EG) 2003/2236
Der Stärkegehalt der Kartoffeln wird anhand des Unterwassergewichts von 5050 Gramm gelieferten Kartoffeln bestimmt.
Das verwendete Wasser muss sauber sein und eine Temperatur von weniger als 18 °C aufweisen. Es darf keine Zusätze enthalten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.