Artikel 5 VO (EG) 2003/2236
(1) Sofern die Anwendung einer der Methoden in Anhang I der Verordnung 2235/2003 der Kommission(1) dies erfordert, wird das Bruttogewicht der Kartoffeln für jede Ladung bei der Anlieferung durch einen Wiegevergleich zwischen beladenem und unbeladenem Transportmittel bestimmt.
(2) Das Nettogewicht der Kartoffeln wird nach einer der in Anhang I der Verordnung 2235/2003 beschriebenen Methoden bestimmt.
(3) Es dürfen nur Partien mit einem Stärkegehalt von mindestens 13 % angenommen werden.
Stärkeunternehmen dürfen jedoch Partien von Kartoffeln mit einem Stärkegehalt von weniger als 13 % annehmen, sofern die Stärkemenge, die daraus hergestellt werden kann, höchstens 1 % des Unterkontingents beträgt. Der in diesem Fall zu zahlende Mindestpreis ist der für einen Stärkegehalt von 13 % geltende Preis.
Fußnote(n):
- (1)
Siehe Seite 36 dieses Amtsblatts.
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