Artikel 4 VO (EG) 2003/2236
(1) Die Kartoffeln werden entweder an die Stärkeunternehmen selbst oder an ihre Abnahmestellen geliefert.
(2) Das Gewicht der Kartoffeln und der Stärkegehalt werden gemäß den Artikeln 5 und 7 zum Zeitpunkt der Lieferung unter Aufsicht eines vom Mitgliedstaat zugelassenen Kontrolleurs bestimmt.
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