Artikel 3 VO (EG) 2003/2236

(1) Für jedes Wirtschaftsjahr wird ein Anbauvertrag geschlossen. Dieser Vertrag trägt eine Identifikationsnummer und enthält zumindest folgende Angaben:

a)
Name und Anschrift des Erzeugers oder der Erzeugervereinigung,
b)
Name und Anschrift des Stärkeunternehmens,
c)
die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission(1) über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem identifizierte Anbaufläche, ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen,
d)
die Kartoffelmenge in Tonnen, die voraussichtlich dort geerntet und an das Stärkeunternehmen geliefert wird,
e)
den voraussichtlichen Stärkegehalt der Kartoffeln auf der Grundlage des durchschnittlichen Stärkegehalts der von diesem Erzeuger in den letzten drei Wirtschaftsjahren an das Stärkeunternehmen gelieferten Kartoffeln bzw., in Ermangelung dessen, auf der Grundlage des durchschnittlichen Stärkegehalts der Kartoffeln des Einzugsgebiets,
f)
eine Verpflichtung des Stärkeunternehmens, dem Erzeuger den Mindestpreis gemäß Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zu zahlen.

(2) Vor Beginn des Wirtschaftsjahrs muss jedes Stärkeunternehmen der zuständigen Behörde bis zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Termin vor Beginn des Wirtschaftsjahrs für die erforderlichen Kontrollen ein zusammenfassendes Verzeichnis der Verträge übermitteln, in dem für jeden Vertrag die Identifikationsnummer, der Name des Erzeugers, die Anbaufläche und die Vertragsmenge in Tonnen, ausgedrückt in Stärkeäquivalent, genannt sind.

(3) Die in Stärkeäquivalent ausgedrückte Summe der in den Anbauverträgen vorgesehenen Mengen darf das für dieses Stärkeunternehmen festgesetzte Unterkontingent nicht überschreiten.

(4) Überschreitet die im Rahmen des Anbauvertrags tatsächlich erzeugte Menge, ausgedrückt in Stärkeäquivalent, die im Vertrag vorgesehene Menge, so kann sich das Stärkeunternehmen diese Menge liefern lassen, sofern es dafür den Mindestpreis gemäß Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zahlt.

(5) Es ist den Stärkeunternehmen untersagt, Kartoffellieferungen anzunehmen, über die kein Anbauvertrag geschlossen wurde.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 11.

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