Artikel 20 VO (EG) 2003/2236
Der Umrechnungskurs, der zur Umrechnung des Mindestpreises gemäß Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 und der Prämie gemäß Artikel 5 derselben Verordnung in Landeswährung anzuwenden ist, ist der letzte Kurs, den die Europäische Zentralbank vor dem Tag der Abnahme der Kartoffeln durch das Stärkeunternehmen veröffentlicht hat.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.