Artikel 20 VO (EG) 2003/2236

Der Umrechnungskurs, der zur Umrechnung des Mindestpreises gemäß Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 und der Prämie gemäß Artikel 5 derselben Verordnung in Landeswährung anzuwenden ist, ist der letzte Kurs, den die Europäische Zentralbank vor dem Tag der Abnahme der Kartoffeln durch das Stärkeunternehmen veröffentlicht hat.

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