Artikel 4 VO (EG) 2003/2247

(1) Die Lizenzanträge und die Einfuhrlizenzen für Erzeugnisse, für die nach Artikel 1, Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 eine Senkung des im gemeinsamen Zolltarif festgesetzten spezifischen Zollsatzes gilt, müssen folgende Angaben tragen:

a)
in den Anmerkungen und in Feld 20 eine der in Anhang II aufgeführten Angaben;
b)
in Feld 8 die Bezeichnung des Ursprungslands und die angekreuzte Angabe „Ja” . Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus diesem Land;
c)
in Feld 17 zusätzlich zur Stückzahl das Lebendgewicht der Tiere.

(2) Die Lizenzanträge können nur in den ersten zehn Tagen jedes Monats eingereicht werden.

Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 dürfen sich Anträge für dieselbe laufende Nummer des Kontingents auf eines oder mehrere der Erzeugnisse beziehen, die unter die KN-Codes oder Gruppen von KN-Codes fallen, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind. Beziehen sich Anträge auf mehrere KN-Codes, so ist die Menge anzugeben, die jeweils je KN-Code oder Gruppe von KN-Codes beantragt wird. In allen Fällen sind alle KN-Codes in Feld 16 und ihre Warenbezeichnungen in Feld 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am dritten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge die nach Ursprungsländern und KN-Codes bzw. Gruppen von KN-Codes aufgeschlüsselten und in Kilogramm ausgedrückten beantragten Mengen mit.

(4) Gehen keine gültigen Anträge ein, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission innerhalb der Frist nach Absatz 3 per Fax oder E-Mail mit.

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