Artikel 5 VO (EG) 2003/2247
(1) Die Kommission entscheidet für jedes Ursprungsland, in welchem Umfang die Anträge berücksichtigt werden können. Überschreiten die beantragten Mengen die verfügbare Menge für ein bestimmtes Ursprungsland, so wendet die Kommission auf die beantragten Mengen einen einheitlichen Kürzungsprozentsatz an.
Liegen die beantragten Mengen insgesamt unter der verfügbaren Menge für ein bestimmtes Ursprungsland, so berechnet die Kommission die Restmenge.
(2) Die Einfuhrlizenzen werden am 21. Tag jedes Monats erteilt.
Die erteilten Lizenzen enthalten die betreffenden Mengen, aufgeschlüsselt nach KN-Codes bzw. Gruppen von KN-Codes.
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