Artikel 6 VO (EG) 2003/2247

Einfuhren zum ermäßigtem Zollsatz gemäß dieser Verordnung dürfen nur erfolgen, wenn die zuständigen Behörden der Ausfuhrländer den Ursprung der betreffenden Erzeugnisse gemäß den für die betreffenden Erzeugnisse geltenden Ursprungsregeln im Protokoll Nr. 1 des Anhangs V des Cotonou-Abkommens bescheinigt haben.

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