Artikel 1 VO (EG) 2003/2286
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 6 Absatz 3 Abschnitt A Buchstabe k) erhält folgende Fassung:
- k)
- die Zustimmung dazu, dass die mitgeteilten Angaben in einer Datenbank der Kommission gespeichert werden und dass die Einzelheiten der verbindlichen Zolltarifauskunft, einschließlich aller Fotografien, Zeichnungen, Broschüren usw., jedoch mit Ausnahme der vom Antragsteller als vertraulich gekennzeichneten Angaben, über das Internet öffentlich gemacht werden können; die in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften über den Datenschutz finden Anwendung.
- 2.
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Artikel 8 erhält folgende Fassung:
Artikel 8
(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bei einer verbindlichen Zolltarifauskunft unverzüglich die folgenden Angaben:
- a)
- eine Kopie des Antrags auf Erteilung der verbindlichen Zolltarifauskunft (in Anhang 1B);
- b)
- eine Kopie der erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft (Exemplar Nr. 2 in Anhang 1);
- c)
- die Angaben in Exemplar Nr. 4 (Anhang 1).
Bei einer verbindlichen Ursprungsauskunft übermitteln sie unverzüglich die relevanten Einzelheiten der erteilten verbindlichen Ursprungsauskunft.
Die Übermittlung erfolgt elektronisch.
(2) Auf Antrag eines Mitgliedstaats werden ihm die gemäß Absatz 1 eingegangenen Angaben von der Kommission unverzüglich übermittelt. Diese Übermittlung erfolgt elektronisch.
(3) Die elektronisch übermittelten Daten des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft, die erteilte verbindliche Zolltarifauskunft und die im Exemplar Nr. 4 in Anhang 1 gemachten Angaben werden in einer zentralen Datenbank der Kommission gespeichert. Die Daten der verbindlichen Zolltarifauskunft, einschließlich aller Fotografien, Zeichnungen, Broschüren usw., mit Ausnahme der Angaben in den Feldern 3 und 8 der erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft, können der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht werden.
- 3.
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In Artikel 212 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Listeder Angaben, die sie für die in Anhang 37 aufgeführten Verfahrenbenötigen. Die Liste dieser Angaben wird von der Kommissionveröffentlicht.
- 4.
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In Artikel 213 wird folgender Absatz angefügt:
„Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der auf nationaler Ebene in den Feldern 37 (zweites Unterfeld), 44 und 47 (erstes Unterfeld) verwendeten Codes. Die Liste dieser Codes wird von der Kommission veröffentlicht.”
- 5.
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Artikel 216 erhält folgende Fassung:
Artikel 216
Die Liste der Felder, die bei Verwendung des Einheitspapiers zur Anmeldung zu einem Zollverfahren auszufüllen sind, ist in Anhang 37 enthalten.
- 6.
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In Artikel 254 Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
„Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, bei denen einige der in Anhang 37 genannten Angaben fehlen, können von der Zollstelle angenommen werden, wenn sie mindestens die Angaben in den Feldern Nr. 1 (erstes und zweites Unterfeld) 14, 21 (Staatszugehörigkeit), 31, 37, 40 und 54 des Einheitspapiers sowie folgende weitere Angaben enthalten:”
- 7.
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Artikel 269 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Das vereinfachte Anmeldeverfahren nach Absatz 1 zweiterGedankenstrich gilt für Zolllager des Typs B, mit der Ausnahmejedoch, dass kein Handelspapier verwendet werden kann. Enthältdas Verwaltungspapier nicht alle in Anhang 37 Titel I AbschnittB genannten Angaben, so sind diese Angaben im Antrag aufÜberführung in das Zolllagerverfahren zu machen.
- 8.
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Artikel 275 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Zollanmeldungen zur Überführung in ein anderes Zollverfahrenmit wirtschaftlicher Bedeutung als dem Zolllagerverfahrenund der passiven Veredelung können von der Zollstelle zurÜberführung in das jeweilige Zollverfahren auf Antrag des Anmeldersangenommen werden, ohne dass sie alle in Anhang 37genannten Angaben enthalten oder ohne dass alle in Artikel 220genannten Unterlagen beigefügt sind, wenn sie mindestens dieAngaben in den Feldern Nrn. 1 (erstes und zweites Unterfeld), 14,21 (Staatszugehörigkeit), 31, 37, 40 und 54 des Einheitspapierssowie im Fall des Artikels 508 Absatz 1 in Feld 44 den Hinweisauf die Bewilligung oder auf den Antrag enthalten.
- 9.
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In Artikel 280 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
(1) Ausfuhranmeldungen, bei denen einige der in Anhang 37genannten Angaben fehlen, können auf Antrag des Anmelders vonder Zollstelle angenommen werden, wenn sie mindestens dieAngaben in den Feldern Nrn. 1 (erstes Unterfeld), 2, 14, 17a, 31,33, 38, 44 und 54 des Einheitspapiers sowie alle sonstigenAngaben enthalten, die für die Feststellung der Warennämlichkeitund die Anwendung der Vorschriften für die Ausfuhr sowie fürdie Festlegung der Sicherheit, von der die Ausfuhr der Warenabhängig gemacht werden kann, erforderlich sind.
Bei Waren, für die Ausfuhrabgaben zu entrichten sind oder für diesonstige im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik vorgeseheneMaßnahmen gelten, enthalten sie darüber hinaus alle Angaben, diedie Erhebung der Abgaben oder Durchführung der Maßnahmenermöglichen.
(2) Die Zollstelle kann dem Anmelder gestatten, die Felder 17aund 33 nicht auszufüllen, wenn er erklärt, dass die Ausfuhr derbetreffenden Waren keinen Verboten oder Beschränkungen unterliegt,die Zollstelle diesbezüglich keine Zweifel hat und sofern die Warenbezeichnung ihr die sofortige und eindeutige Einreihung derWare ermöglicht.
- 10.
-
In Artikel 292 Absatz 5 zweiter Unterabsatz erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:
- —
- anderenfalls, an dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird, die es ermöglicht, das Verfahren anhand der Buchhaltungsunterlagen zu überprüfen.
- 11.
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Der Titel von Teil II Titel I Kapitel 3 Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:
„Gemeinschaftliche Überwachung” .
- 12.
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In Artikel 308 d) erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
(1) Ist eine gemeinschaftliche Überwachung erforderlich, soübermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission mindestens einmalmonatlich Überwachungsmeldungen, in denen die Mengen der inden zollrechtlich freien Verkehr übergeführten oder ausgeführtenWaren aufgeschlüsselt werden. Hinsichtlich der Einfuhren, undauf Verlangen der Kommission, beschränken sich die Mitgliedstaatenauf Einfuhren im Rahmen von Zollpräferenzmaßnahmen.
(2) Die Überwachungsmeldungen der Mitgliedstaaten müssendie Gesamtmenge der in den zollrechtlich freien Verkehr überführtenoder ausgeführten Waren seit dem 1. Tag des jeweiligenZeitraums enthalten.
- 13.
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In Artikel 500 Absatz 2 wird der folgende Unterabsatz 3 angefügt:
„In Fällen, in denen die zuständigen Zollverwaltungen nicht gemäß Unterabsatz 1 oder 2 bestimmt werden können, wird der Antrag bei den Zollbehörden gestellt, die zuständig sind für den Ort, an dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird, die es ermöglicht, das Verfahren anhand der Buchhaltungsunterlagen zu überprüfen.”
- 14.
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Artikel 555 Absatz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
- a)
- „gewerbliche Verwendung” : die Verwendung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder zur industriellen oder gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt;
- 15.
- Anhang 1 erhält die Fassung des Textes in Anhang I der vorliegenden Verordnung.
- 16.
- Anhang 1B erhält die Fassung des Textes in Anhang II der vorliegenden Verordnung.
- 17.
- Die Anhänge 31 bis 34 erhalten die Fassung des Textes in Anhang III der vorliegenden Verordnung.
- 18.
- Die Anhänge 37 und 38 erhalten die Fassung des Textes in Anhang IV der vorliegenden Verordnung.
- 19.
- Anhang 74 wird nach Maßgabe von Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.
- 20.
- Anhang 75 erhält die Fassung des Textes in Anhang VI der vorliegenden Verordnung.
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