Artikel 2 VO (EG) 2003/2286

Bis zum 1. Januar 2005 bewertet die Kommission die Programme der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der in Artikel 1 Nummern 3 bis 9, 17 und 18 vorgesehenen Maßnahmen. Diese Bewertung erfolgt auf der Grundlage eines Berichts, der sich auf die Beiträge der Mitgliedstaaten stützt.

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