Artikel 3 VO (EG) 2003/2286
(1) Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummern 11 und 12 gelten ab 1. Januar 2004.
(3) Artikel 1 Nummern 1, 2, 15, und 16 gelten ab 1. Februar 2004.
(4) Artikel 1 Nummern 3 bis 9, 17 und 18 gelten ab 1. Januar 2006. Die Mitgliedstaaten können sie jedoch auch zu einem früheren Zeitpunkt anwenden.
Darüber hinaus wird für die Mitgliedstaaten, die Schwierigkeiten bei der Anpassung ihrer elektronischen Zollabfertigungssysteme haben, die für die Anpassung vorgesehene Frist bis zum 1. Januar 2007 verlängert. In diesem Fall teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Methode, nach der sie Artikel 1 Nummern 3 bis 9, 17 und 18 anwenden, und das Anwendungsdatum mit. Diese Angaben werden von der Kommission veröffentlicht.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.