ANHANG 38 VO (EG) 2003/2286

CODES, DIE AUF DEM EINHEITSPAPIER ZU VERWENDEN SIND

TITEL I

Dieser Anhang enthält nur die besonderen Basisanforderungen für die Verwendung von Vordrucken in Papierform. Werden die Förmlichkeiten für das Versandverfahren im Wege des elektronischen Datenaustauschs erfüllt, so finden die Anmerkungen in diesem Anhang Anwendung, sofern in Anhang 37a bzw. 37c nichts anderes angegeben ist. Manchmal werden auch Vorgaben bezüglich der Art und Länge der Angaben gemacht. Die Codes für die Art der Angaben lauten wie folgt:
a
alphabetisch
n
numerisch
an
alphanumerisch.
Die Zahl hinter dem Code zeigt die zulässige Länge der Angaben an. Gehen dieser Längenangabe zwei Punkte voraus, so bedeutet dies, dass keine festgegebene Länge vorgeschrieben ist, und so viele Zeichen wie angegeben verwendet werden können.

TITEL II

Feld Nr. 1:
Anmeldung

Erstes Unterfeld

Folgende Codes (a2) sind zu verwenden:
EX::

im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, mit Ausnahme der EFTA-Länder:

    zur Überführung von Waren in eines der in den Spalten A und E der Tabelle in Anhang 37 Titel I Buchstabe B aufgeführten Zollverfahren,

    zur Zuweisung einer der in den Spalten C und D der Tabelle in Anhang 37 Titel I Buchstabe B aufgeführten zollrechtlichen Bestimmungen,

    zur Versendung von Nichtgemeinschaftswaren im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten.

IM::

im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, mit Ausnahme der EFTA-Länder:

    zur Überführung von Waren in eines der in den Spalten H bis K der Tabelle in Anhang 37 Titel I Buchstabe B aufgeführten Zollverfahren,

    um Nichtgemeinschaftswaren im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in ein Zollverfahren zu überführen.

EU::

im Warenverkehr mit EFTA-Ländern:

    zur Überführung von Waren in eines der in den Spalten A, E, und H bis K der Tabelle in Anhang 37 Titel I Buchstabe B aufgeführten Zollverfahren,

    zur Zuweisung einer der in den Spalten C und D der Tabelle in Anhang 37 Titel I Buchstabe B aufgeführten zollrechtlichen Bestimmungen.

CO::

für Gemeinschaftswaren, die während einer Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten besonderen Maßnahmen unterliegen,

    zur Überführung von Waren mit Vorfinanzierung in ein Zolllager oder in eine Freizone,

    für Gemeinschaftswaren im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie im Rahmen des Warenverkehrs zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.

Zweites Unterfeld

Folgende Codes (a1) sind zu verwenden:
A
für eine herkömmliche Zollanmeldung (normales Verfahren, Artikel 62 Zollkodex)
B
für eine unvollständige Zollanmeldung (vereinfachtes Verfahren, Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a) Zollkodex)
C
für eine vereinfachte Zollanmeldung (vereinfachtes Verfahren, Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b) Zollkodex)
D
für die Abgabe einer herkömmlichen Zollanmeldung (gemäß Code A) bevor der Anmelder die Waren gestellen kann
E
für die Abgabe einer unvollständigen Zollanmeldung (gemäß Code B) bevor der Anmelder die Waren gestellen kann
F
für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (gemäß Code C) bevor der Anmelder die Waren gestellen kann
X
für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter B definierten vereinfachten Verfahrens
Y
für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter C festgelegten vereinfachten Verfahrens
Z

für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c) Zollkodex (Anschreibung der Waren in der Buchführung)

Die Codes D, E und F dürfen nur im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 201 Absatz 2 verwendet werden, wenn die Zollbehörden zulassen, dass die Zollanmeldung abgegeben wird, bevor der Anmelder die Waren gestellen kann.

Drittes Unterfeld

Folgende Codes (an..5) sind zu verwenden:
T1::
Waren, die im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen.
T2::
Waren, die gemäß Artikel 163 oder Artikel 165 des Zollkodex, außer im Falle des Artikels 340c Absatz 2, im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen.
T2F::
Waren, die gemäß Artikel 340c Absatz 1 im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen.
T2SM::
Waren, die gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992 in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt werden.
T::
Gemischte Sendungen gemäß Artikel 351. In diesem Fall ist der freie Raum hinter der Kurzbezeichnung „T” durchzustreichen.
T2L::
Versandpapier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren.
T2LF::
Versandpapier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren mit Bestimmung in oder Herkunft aus einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die Richtlinie 77/388/EWG keine Anwendung findet.
T2LSM::
Versandpapier zum Nachweis des Status der Waren mit Bestimmung San Marino gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992.

Feld Nr. 2:
Versender/Ausführer

Bei Verwendung von Kennnummern setzt sich der Code wie folgt zusammen:

    Bei der Einfuhr: Ländercode (a2); Code UN/EDIFACT 3055 (an..3); Kennnummer des Ausführers (an..13)

    Bei der Ausfuhr: Ländercode (a2); Kennnummer des Ausführers (an..16)

Ländercodes: Die gemeinschaftliche alphabetische Codierung der Länder und Gebiete beruht auf der geltenden ISO-Norm alpha 2 (a2), sofern sie mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vereinbar ist. Rechtsgrundlage für diese Kodifizierung ist die Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (ABl. L 118 vom 25.5.1995). Eine aktualisierte Liste der Ländercodes wird regelmäßig von der Kommission in Form einer Verordnung veröffentlicht. UN/EDIFACT 3055: Zur Kodifizierung der in den Feldern 2 und 8 genannten Unternehmer in Drittländern verwenden die Mitgliedstaaten ein von einer Agentur oder sonstigen Einrichtung herausgegebenes und auf den neuesten Stand gebrachtes Verzeichnis. Die betreffende Agentur wird in dem von den Vereinten Nationen herausgegebenen Verzeichnis der Agenturen, die für das Erstellen derartiger Listen von Wirtschaftsbeteiligten zuständig sind, unter der Rubrik UN/EDIFACT 3055 (Electronic Data Interchange for Administration, Commerce and Transport) aufgeführt.

Beispiel: „JP1511234567890” für einen japanischen Ausführer (Ländercode: JP), dem von den japanischen Zollbehörden (Zollstellennummer 151 gemäß dem Datenelementverzeichnis UN/EDIFACT 3055) die Kennnummer 1234567890 zugeteilt wurde.

Feld Nr. 8:
Empfänger

Bei Verwendung von Kennnummern setzt sich der Code wie folgt zusammen:

    Bei der Einfuhr: Ländercode (a2); Kennnummer des Empfängers (an..16)

    Bei der Ausfuhr: Ländercode (a2); Code UN EDIFACT 3055 (an.3); Kennnummer des Einführers (an..13)

Die unter Feld 2 erwähnten Ländercodes sind zu verwenden.

Beispiel: „JP1511234567890” für einen japanischen Einführer (Ländercode: JP), dem von den japanischen Zollbehörden (Zollstellennummer 151 gemäß dem Datenelementverzeichnis UN/EDIFACT 3055) die Kennnummer 1234567890 zugeteilt wurde.

Feld Nr. 14:
Anmelder/Vertreter

a)
Zur Bezeichnung des Anmelders oder des Status seines Vertreters ist einer der folgenden Codes (n1) vor den Namen und die vollständige Anschrift zu setzen:

1.
Anmelder
2.
Vertreter (direkte Vertretung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 erster Gedankenstrich des Zollkodex)
3.
Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex)

Wird dieser Code auf Papier ausgedruckt, so ist er in eckige Klammern zu setzen ([1], [2] oder [3]).

b)
Bei Verwendung von Kennnummern setzt sich der Code wie folgt zusammen: Ländercode (a2); Kennnummer des Anmelders/Vertreters (an..16).

Die unter Feld 2 erwähnten Ländercodes sind zu verwenden.

Feld Nr. 15a:
Code für das Versendungsland/Ausfuhrland

Die unter Feld 2 erwähnten Ländercodes sind zu verwenden.

Feld Nr. 17a:
Code für das Bestimmungsland

Die unter Feld 2 erwähnten Ländercodes sind zu verwenden.

Feld Nr. 17b:
Code für die Bestimmungsregion

Die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Codes sind zu verwenden.

Feld Nr. 18:
Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang

Die unter Feld 2 erwähnten Ländercodes sind zu verwenden.

Feld Nr. 19:
Container (Ctr)

Folgende Codes (n1) sind zu verwenden:
0
Nicht in Containern beförderte Waren
1
In Containern beförderte Waren

Feld Nr. 20:
Lieferbedingungen

Der nachstehenden Tabelle sind die Codes und Angaben zu entnehmen, die gegebenenfalls in den ersten beiden Unterfeldern dieses Feldes einzutragen sind:
Erstes Teilfeld Bedeutung Zweites Teilfeld
Incoterms Code Incoterms CCI/CEE Genf Anzugebender Ort
EXW Ab Werk vereinbarter Ort
FCA Franco Spediteur vereinbarter Ort
FAS Franco längsseits Schiff vereinbarter Verladehafen
FOB Franco Bord vereinbarter Verladehafen
CFR Kosten und Fracht (C&F) vereinbarter Bestimmungshafen
CIF Kosten, Versicherung und Fracht (CAF) vereinbarter Bestimmungshafen
CPT Fracht, Porto bezahlt bis vereinbarter Bestimmungsort
CIP Fracht, Porto einschließlich Versicherung bezahlt bis vereinbarter Bestimmungsort
DAF Frei Grenze vereinbarter Ort
DES Frei „ex ship” vereinbarter Bestimmungshafen
DEQ Frei Kai vereinbarter Bestimmungshafen
DDU Frei unverzollt vereinbarter Bestimmungsort
DDP Verzollt vereinbarter Bestimmungsort
XXX Andere Lieferbedingungen als vorstehend angegeben genaue Angabe der im Vertrag enthaltenen Bedingungen
Im dritten Unterfeld können die Mitgliedstaaten zusätzliche Angaben in folgender codierter Form verlangen (n1):
1::
Ort liegt in dem betreffenden Mitgliedstaat
2::
Ort liegt in einem anderen Mitgliedstaat
3::
Andere (Ort liegt außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft)

Feld Nr. 21:
Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Die unter Feld 2 erwähnten Ländercodes sind zu verwenden.

Feld Nr. 22:
Rechnungswährung

Die Rechnungswährung wird mit dem ISO-Alpha-3-Währungscode (ISO 4217 für die Darstellung von Währungen) angegeben.

Feld Nr. 24:
Art des Geschäfts

Nachfolgend werden die zu diesem Zweck zu verwendenden Codes aufgeführt. Die Mitgliedstaaten, die diese Angabe fordern, müssen die einziffrigen Codes der Spalte A verwenden, mit Ausnahme gegebenenfalls des Codes 9, und diese Ziffer im linken Teil des Feldes angeben lassen. Sie können gegebenenfalls vorsehen, dass im rechten Teil des Feldes eine zweite Ziffer aus Spalte B angefügt wird.
Spalte A Spalte B
1.
Geschäfte mit Eigentumsübergang (tatsächlich oder beabsichtigt) und mit Gegenleistung (finanziell oder anderweitig) (ausgenommen die unter den Codes 2, 7 und 8 zu erfassenden Geschäfte)(1)(2)(3)
1.
Endgültiger Kauf/Verkauf(2)
2.
Ansichts- oder Probesendungen, Sendungen mit Rückgaberecht und Kommissionsgeschäfte
3.
Kompensationsgeschäfte (Tauschhandel)
4.
Verkauf an ausländische Reisende für deren persönlichen Bedarf
5.
Finanzierungsleasing (Mietkauf)(3)
2.
Rücksendung von Waren, die bereits unter Code 1 erfasst wurden(4); Ersatzlieferungen ohne Entgelt(4)
1.
Rücksendung von Waren
2.
Ersatz für zurückgesandte Waren
3.
Ersatz (z. B. wegen Garantie) für nicht zurückgesandte Waren
3.
Geschäfte (nicht vorübergehender Art) mit Eigentumsübertragung, jedoch ohne Gegenleistung (finanziell oder anderweitig).
1.
Warenlieferungen im Rahmen von durch die Europäische Gemeinschaft ganz oder teilweise finanzierten Hilfsprogrammen
2.
Andere Hilfslieferungen öffentlicher Stellen
3.
Andere Hilfslieferungen (private, nicht öffentliche Organisationen)
4.
Sonstige
4.
Warensendung zur Lohnveredelung(5) oder Reparatur(6) (ausgenommen die unter Code 7 zu erfassenden Warensendungen)
1.
Lohnveredelung
2.
Reparatur und Wartung gegen Entgelt
3.
Reparatur und Wartung ohne Entgelt
5.
Warensendung nach Lohnveredelung(5) oder Reparatur(6) (ausgenommen die unter Code 7 zu erfassenden Warensendungen)
1.
Lohnveredelung
2.
Reparatur und Wartung gegen Entgelt
3.
Reparatur und Wartung ohne Entgelt
6.
Geschäfte ohne Eigentumsübergang, und zwar Miete, Leihe, Operate Leasing(7) sonstige vorübergehende Verwendung(8) außer Lohnveredelungs- und Reparaturvorgängen (Lieferung und Rücksendung)
1.
Miete, Leihe, Operate Leasing
2.
Sonstige vorübergehende Verwendung
7.
Warensendung im Rahmen gemeinsamer Verteidigungsprogramme oder anderer gemeinsamer zwischenstaatlicher Programme (z. B. Airbus)
8.
Lieferung von Baumaterial und Ausrüstungen im Rahmen von Bau- und Anlagebauarbeiten als Teil eines Generalvertrags(9)
9.
Sonstige Geschäfte

Feld Nr. 25:
Verkehrszweig an der Grenze

Zu verwenden sind die folgenden Codes (n1):
Code Bezeichnung
1 Seeverkehr
2 Eisenbahnverkehr
3 Beförderung auf der Straße
4 Beförderung auf dem Luftweg
5 Postsendungen
7 Festinstallierte Transporteinrichtungen
8 Binnenschifffahrt
9 Eigener Antrieb

Feld Nr. 26:
Inländischer Verkehrszweig

Zu verwenden sind die für Feld Nr. 25 festgelegten Codes.

Feld Nr. 29:
Ausgangs-/Eingangszollstelle

Die zu verwendenden sind Codes (an8) setzen sich wie folgt zusammen:

Die ersten beiden Zeichen (a2) dienen der Kennzeichnung des Landes und entsprechen den in Feld 2 zu verwendenden Ländercodes.

Die nächsten sechs Zeichen (an6) stehen für die betreffende Zollstelle in diesem Land. Hierfür wird folgende Struktur empfohlen:

    Die ersten drei Zeichen (a3) stehen für den UN/LOCODE gefolgt von einer dreistelligen alphanumerischen Unterteilung (an3) für nationale Zwecke. Wenn diese Unterteilung nicht verwendet wird, sollte dies durch „000” gekennzeichnet werden.

Beispiel: BEBRU000: BE = ISO 3166 für Belgien, BRU = UN/LOCODE für die Stadt Brüssel, 000 für die nicht genutzte Unterteilung.

Feld Nr. 31:
Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern — Containernummer(n) — Anzahl und Art

Art der Packstücke

Die folgenden Codes sind zu verwenden.

    (UN/ECE-Empfehlung Nr. 21/Rev. 1, August 1994)

VERPACKUNGSCODES

Aerosol (Sprüh- oder Spraydose) AE
Ampulle, geschützt AP
Ampulle, ungeschützt AM
Balken GI
Balken, im Bündel/Bund GZ
Ballen, gepresst BL
Ballen, nicht gepresst BN
Ballon, geschützt BP
Ballon, ungeschützt BF
Barren IN
Barren, im Bündel/Bund IZ
Becher CU
Behälter BI
Beutel, klein SH
Beutel, Tasche PO
Beutel, Tüte BG
Bierkasten CB
Blech SM
Bohle PN
Bottich, Wanne, Kübel, Zuber, Bütte, Fass TB
Brett BD
Bretter, im Bündel/Bund BY
Bund BH
Bündel BE
Bündel TS
Coil (Spule) CL
Deckelkorb HR
Dose, rechteckig CA
Dose, zylindrisch CX
Eimer BJ
Einmachglas JR
Fass BA
Fass BU
Fass CK
Fass VA
Feldkiste FO
Filmpack FP
Firkin (Fass) FI
Flasche, geschützt, bauchig BV
Flasche, geschützt, zylindrisch BQ
Flasche, ungeschützt, bauchig BS
Flasche, ungeschützt, zylindrisch BO
Flaschenkasten, Flaschengestell BC
Gasflasche GB
Glasballon, geschützt DP
Glasballon, ungeschützt DJ
Glaskolben FL
Glasröhrchen VI
Handkoffer SU
Haspel, Spule RL
Henkelkrug PH
Hülle, Deckel, Überzug CV
Jutesack JT
Käfig CG
Kanister CI
Kanister, rechteckig JC
Kanister, zylindrisch JY
Karton CT
Kasten BX
Keg (Fass) KG
Kiste CH
Kiste CS
Koffer TR
Konservendose TN
Korb BK
Korbflasche WB
Korbflasche, geschützt CP
Korbflasche, ungeschützt CO
Krug JG
Kübel PL
Kufenbrett SL
Lattenkiste CR
Massengut, fest, feine Teilchen ( „Pulver” ) VY
Massengut, fest, große Teilchen ( „Knollen” ) VO
Massengut, fest, körnige Teilchen ( „Körner” ) VR
Massengut, flüssig VL
Massengut, Flüssiggas (bei anormaler Temperatur/anormalem Druck) VQ
Massengut, Gas (bei 1031 mbar und 15 °C) VG
Matte MT
Mehrlagiger Beutel/Tüte MB
Mehrlagiger Papiersack MS
Milchkanne CC
Milchkasten MC
Netz NT
Nicht verpackt oder nicht abgepackt NE
Obststeige FC
Oxhoft HG
Päckchen PA
Packung/Packstück PK
Paket PC
Platte PG
Platten, im Bündel/Bund PY
Quetschtube TD
Rahmen FR
Ring RG
Rohr PI
Rohr TU
Rohre, im Bündel/Bund PZ
Rohre, im Bündel/Bund PZ
Rohre, im Bündel/Bund TZ
Rolle RO
Rotnetz RT
Sack SA
Sarg CJ
Schachtel NS
Schrumpfverpackt SW
Seekiste SE
Segeltuch CZ
Spindel SD
Spule BB
Stab BR
Stab, Stange RD
Stäbe, im Bündel/Bund BZ
Stäbe, Stangen, im Bündel/Bund RZ
Stamm LG
Stämme, im Bündel/Bund LZ
Steige FD
Steige SC
Streichholzschachtel MX
Tafel, Bogen, Platte ST
Tafeln, Bögen, Platten im Bündel/Bund SZ
Tank, rechteckig TK
Tank, zylindrisch TY
Teekiste TC
Topf PT
Trog, Tablett, Schale, Mulde PU
Trommel, Fass DR
Truhe CF
Tun TO
Umschlag EN
Vakuumverpackt VP
Verschlag SK
Weidenkorb CE
Wickel BT
Zerstäuber AT
Zylinder CY

Feld Nr. 33:
Warennummer

Erstes Unterfeld (8 Ziffern)

Entsprechend den Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur auszufüllen. Wird der Vordruck für ein gemeinschaftliches Versandverfahren verwendet, so ist in dieses Unterfeld mindestens der sechsstellige Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren einzutragen. Es ist jedoch nach Maßgabe der Kombinierten Nomenklatur auszufüllen, wenn eine Gemeinschaftsbestimmung dies vorschreibt.

Zweites Unterfeld (2 Zeichen)

Entsprechend dem TARIC auszufüllen (zwei Ziffern betreffend die Anwendung besonderer Gemeinschaftsmaßnahmen zur Erfüllung der Förmlichkeiten am Bestimmungsort).

Drittes Unterfeld (4 Zeichen)

Entsprechend dem TARIC auszufüllen (erster Zusatzcode).

Viertes Unterfeld (4 Zeichen)

Entsprechend dem TARIC auszufüllen (zweiter Zusatzcode).

Fünftes Unterfeld (4 Zeichen)

Codes von den betreffenden Mitgliedstaaten festzulegen.

Feld Nr. 34a:
Code für das Ursprungsland

Die unter Feld 2 erwähnten Ländercodes sind zu verwenden.

Feld Nr. 34b:
Code für die Ursprungs-/Herstellungsregion

Von den Mitgliedstaaten festzulegen.

Feld Nr. 36:
Präferenz

Bei den in diesem Feld einzutragenden Codes handelt es sich um dreistellige Codes bestehend aus einer unter Nummer 1 erläuterten Ziffer und einer unter Nummer 2 erläuterten zweistelligen Zahl. Folgende Codes sind zu verwenden:
1.
Die erste Ziffer des Codes

1
zolltarifliche Maßnahme „erga omnes”
2
Allgemeines Präferenzsystem (APS)
3
andere als die unter Code 2 fallenden Zollpräferenzen
4
Keine Abgabenerhebung in Anwendung der von der Gemeinschaft geschlossenen Zollunionsabkommen.

2.
Die beiden folgenden Ziffern des Codes
00
Keiner der nachstehenden Fälle
10
Zollaussetzung
15
Zollaussetzung mit besonderer Verwendung
18
Zollaussetzung mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware
19
zeitweilige Aussetzung der Zölle für mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung eingeführte Waren
20
Zollkontingent(*)
23
Zollkontingent mit besonderer Verwendung(*)
25
Zollkontingent mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware(*)
28
Zollkontingent nach passiver Veredelung(*)
40
besondere Verwendung aufgrund des gemeinsamen Zolltarifs
50
Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware.

Feld Nr. 37:
Verfahren

A.
Erstes Unterfeld

In diesem Feld ist ein vierstelliger Code einzutragen, der aus einem zweistelligen Element zur Bezeichnung des angemeldeten Verfahrens und aus einem weiteren zweistelligen Element zur Bezeichnung des vorangegangenen Verfahrens besteht. Die Liste der zweistelligen Elemente ist nachstehend aufgeführt. Als vorangegangenes Verfahren gilt das Verfahren, in dem sich die Waren befanden, bevor sie in das beantragte Verfahren übergeführt wurden. Falls das vorangegangene Verfahren ein Lagerverfahren oder ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung war oder die Ware aus einer Freizone kommt, ist der entsprechende Code nur zu verwenden, wenn die betreffende Ware nicht vorher zu einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung übergeführt wurde (aktiver Veredelungsverkehr, passiver Veredelungsverkehr, Umwandlungsverkehr). Beispiel: Wiederausfuhr von Waren, die zum aktiven Veredelungsverkehr (Nichterhebungsverfahren) und danach in ein Zolllagerverfahren übergeführt wurden: Code 3151 (und nicht 3171) (erster Vorgang: 5100; zweiter Vorgang: 7151; Wiederausfuhr: 3151). Desgleichen gilt die Überführung von Waren in eines der vorgenannten Nichterhebungsverfahren bei der Wiedereinfuhr von Waren, die zuvor vorübergehend ausgeführt worden waren, als einfache Einfuhr im Rahmen dieses Verfahrens. Die Wiedereinfuhr wird erst erfasst, wenn die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Beispiel: Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs ausgeführt und bei der Wiedereinfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt worden waren: Code 6121 (und nicht 6171) (erster Vorgang = vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung = 2100; zweiter Vorgang = Überführung in das Zolllagerverfahren = 7121; dritter Vorgang = Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr = 6121). Die in der folgenden Auflistung mit dem Buchstaben (a) versehenen Codes können nicht als erstes Element des Verfahrenscodes verwendet werden, sondern weisen lediglich auf ein vorangegangenes Verfahren hin. Beispiel: 4054 = Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren, die zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zur aktiven Veredelung im Nichterhebungsverfahren abgefertigt worden sind. Liste der Verfahren mit Codes Je zwei dieser Grundelemente müssen zusammengestellt werden, um einen vierstelligen Code zu ergeben.
00
Dieser Code zeigt an, dass kein vorangegangenes Verfahren vorliegt (a).
01

Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Wiederversendung im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1) anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie auf den Warenverkehr zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.

Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Wiederversendung im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Gemeinschaft und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat.

Beispiel: Drittlandswaren, die in Frankreich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt und zu ihrem Bestimmungsort auf den Kanalinseln weiterbefördert werden.

02

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur Durchführung eines aktiven Veredelungsverkehrs (Verfahren der Zollrückvergütung).

Erläuterung: Aktive Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren) gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe b) Zollkodex.

07

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und gleichzeitige Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.

Erläuterung: Dieser Code wird in den Fällen verwendet, in denen die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, ohne dass die MwSt oder ggf. fällige Verbrauchsteuern entrichtet wurden.

Beispiele:

Eingeführte Maschinen werden in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, aber die MwSt wird nicht entrichtet. In einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht können die Waren unter Aussetzung der MwSt aufbewahrt werden.

Eingeführte Zigaretten werden in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, aber die MwSt und die Verbrauchsteuern werden nicht entrichtet. Die Waren werden in einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht unter Aussetzung der MwSt und der Verbrauchsteuern aufbewahrt.

10

Endgültige Ausfuhr.

Beispiel: Normale Ausfuhr von Gemeinschaftswaren in ein Drittland, aber auch Ausfuhr von Gemeinschaftswaren in Teile des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Richtlinie 77/388/EWG (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1) keine Anwendung findet.

11

Ausfuhr von im Rahmen einer aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) aus Ersatzwaren hervorgegangenen Veredelungserzeugnissen vor Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren.

Erläuterung: Vorzeitige Ausfuhr (EX-IM) gemäß Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe b) Zollkodex.

Beispiel: Zigaretten, die aus Tabakblättern mit Ursprung in der Gemeinschaft hergestellt wurden, werden ausgeführt, bevor Tabakblätter aus Drittländern in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden.

21

Vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung.

Erläuterung: Verfahren der passiven Veredelung im Rahmen der Artikel 145 bis 160 Zollkodex, siehe auch Code 22.

22

Vorübergehende Ausfuhr zu anderen als unter Code 21 genannten Zwecken.

Beispiel: Gleichzeitige Anwendung der passiven Veredelung und des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für Textilerzeugnisse (Verordnung des Rates (EG) Nr. 3036/94).

23

Vorübergehende Ausfuhr zum Zwecke der Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand

Beispiel: Vorübergehende Ausfuhr von Waren wie Ausstellungsgut, Muster, Berufsausrüstungen, usw.

31

Wiederausfuhr

Erläuterung: Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren im Anschluss an ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung (Nichterhebungsverfahren).

Beispiel: Waren, die zu einem Zolllagerverfahren angemeldet wurden und anschließend zur Wiederausfuhr angemeldet werden.

40

Gleichzeitige Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne mehrwertsteuerbefreiende Lieferung.

Beispiel: Drittlandswaren, für die die Zölle und die MwSt entrichtet werden.

41

Gleichzeitige Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren im Verfahren der aktiven Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren).

Beispiel: Aktive Veredelung mit Entrichtung der Zölle und der nationalen Abgaben bei der Einfuhr.

42

Gleichzeitige Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat.

Beispiel: Mehrwertsteuerbefreiung bei der Einfuhr unter Inanspruchnahme der Dienste eines steuerlichen Vertreters.

43

Gleichzeitige Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen von besonderen Maßnahmen für die Erhebung eines Betrags während der Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten.

Beispiel: Überführung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr während einer besonderen Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten, in der ein besonderes Zollverfahren oder besondere Maßnahmen zwischen den neuen Mitgliedstaaten und dem Rest der Gemeinschaft gelten, wie seinerzeit für ES und PT.

45

Überführung von Waren in den zollrechtlich und mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr und deren Überführung in ein Steuerlagerverfahren.

Erläuterung: Befreiung von der MwSt oder von den Verbrauchsteuern durch Überführung der Waren in ein Steuerlagerverfahren.

Beispiele:

Aus einem Drittland eingeführte Zigaretten werden in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt und die MwSt wird entrichtet. In einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht können die Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuer aufbewahrt werden.

Aus einem Drittland eingeführte Zigaretten werden in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt und die Verbrauchsteuern werden entrichtet. In einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht können die Waren unter Aussetzung der MwSt aufbewahrt werden.

48

Gleichzeitige Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Ersatzwaren im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der Waren der vorübergehenden Ausfuhr.

Erläuterung: Standardaustauschverfahren (IM-EX), vorzeitige Einfuhr gemäß Artikel 154 Absatz 4 Zollkodex.

49

Überführung von Gemeinschaftswaren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebietes, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie auf den Warenverkehr zwischen den Teilen dieses Gebietes, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.

Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Gemeinschaft und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat.

Erläuterung: Einfuhr mit Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von Waren aus Teilen der EU, in denen die Sechste MwSt-Richtlinie keine Anwendung findet. Die Verwendung des Einheitspapiers ist in Artikel 206 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 geregelt.

Beispiele:

Waren aus Martinique, die in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

Waren aus der Türkei, die in Deutschland in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

51

Überführung in das Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren).

Erläuterung: Aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 Buchstabe a) des Zollkodex.

53

Einfuhr zwecks Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung.

Beispiel: Vorübergehende Verwendung etwa zu Ausstellungszwecken.

54

Aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) in einem anderen Mitgliedstaat (ohne die Waren zuvor in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen) (a).

Erläuterung: Dieser Code dient der Erfassung in den Statistiken über den innergemeinschaftlichen Warenverkehr.

Beispiel: Eine Drittlandsware wird in Belgien zum Verfahren der aktiven Veredelung angemeldet (5100). Im Anschluss an die Veredelung wird sie nach Deutschland weiterversandt, um dort in den freien Verkehr (4054) übergeführt bzw. einer weiteren Veredelung unterzogen zu werden (5154).

61
Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne mehrwertsteuerbefreiende Lieferung.
63

Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat.

Beispiel: Wiedereinfuhr nach passiver Veredelung oder vorübergehender Verwendung, wobei eine etwaige MwSt-Schuld beim steuerlichen Vertreter erhoben wird.

68

Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überführung in den zoll- und teilweise steuerrechtlich freien Verkehr und Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.

Beispiel: Weiterverarbeitete alkoholische Getränke, die wiedereingeführt und in ein Verbrauchsteuerlager übergeführt werden.

71

Überführung in das Zolllagerverfahren.

Erläuterung: Überführung in das Zolllagerverfahren. Hierdurch wird in keiner Weise der gleichzeitigen Überführung in ein Verbrauchsteuer- oder Mwst-Lager vorgegriffen.

76

Überführung in das Zolllagerverfahren oder in eine Freizone von Waren oder Erzeugnissen mit Vorfinanzierung zwecks Ausfuhr in unverändertem Zustand.

Beispiel: Lagerung von zur Ausfuhr bestimmten Waren mit Vorfinanzierung. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5).

77

Überführung in ein Zolllager oder eine Freizone oder ein Freilager mit Vorfinanzierung von Verarbeitungserzeugnissen oder von Erzeugnissen, die nach der Verarbeitung ausgeführt werden sollen.

Beispiel: Lagerung von Verarbeitungserzeugnissen oder von aus Grunderzeugnissen mit Vorfinanzierung hergestellten Waren, die ausgeführt werden sollen. Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5).

78
Überführung von Waren in eine Freizone des Kontrolltyps II.
91
Überführung in das Umwandlungsverfahren.
92

Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat (ohne die Waren zuvor in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen) (a).

Erläuterung: Dieser Code dient der Erfassung in den Statistiken über den innergemeinschaftlichen Warenverkehr.

Beispiel: Eine Drittlandsware wird in Belgien zum Umwandlungsverfahren angemeldet (9100). Im Anschluss an das Umwandlungsverfahren wird sie nach Deutschland weiterversandt, um dort in den freien Verkehr (4092) übergeführt bzw. einer weiteren Umwandlung unterzogen zu werden (9192).

B.
Zweites Unterfeld

1.
Wird dieses Feld verwendet, um ein Gemeinschaftsverfahren anzugeben, muss ein aus einem Buchstaben und zwei darauffolgenden alphanumerischen Zeichen bestehender Code verwendet werden, wobei der erste Buchstabe für eine Maßnahmenkategorie gemäß der folgenden Aufschlüsselung steht:

Aktive Veredelung Axx
Passive Veredelung Bxx
Zollbefreiungen Cxx
Vorübergehende Verwendung Dxx
Landwirtschaftliche Erzeugnisse Exx
Sonstige Fxx

Aktive Veredelung (AV)

(Artikel 114 Zollkodex)

Einfuhr Ausfuhr
Verfahren Code
Waren, die nach vorzeitiger Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse aus Milch und Milcherzeugnissen in das AV-Verfahren (Nichterhebung) übergeführt werden A01
Waren im AV-Verfahren (Nichterhebung), die für militärische Zwecke im Ausland bestimmt sind A02
Waren im AV-Verfahren (Nichterhebung), die zur Wiederausfuhr auf den Kontinentalschelf bestimmt sind A03
Waren im AV-Verfahren (nur MwSt-Aussetzung) A04
Waren im AV-Verfahren (Nichterhebung) (nur MwSt-Aussetzung), die zur Wiederausfuhr auf den Kontinentalschelf bestimmt sind A05
Waren im AV-Verfahren (Zollrückvergütung), die für militärische Zwecke im Ausland bestimmt sind A06
Waren im AV-Verfahren (Zollrückvergütung), die zur Wiederausfuhr auf den Kontinentalschelf bestimmt sind A07
Waren, die ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in das AV-Verfahren (Nichterhebung) übergeführt werden A08
Aus Milch und aus Milcherzeugnissen hergestellte Veredelungserzeugnisse A51
Veredelungserzeugnisse im AV-Verfahren (Nichterhebung) — nur MwSt A52
Veredelungserzeugnisse im AV-Verfahren, die für militärische Zwecke im Ausland bestimmt sind A53

Passive Veredelung (PV)

(Artikel 145 Zollkodex)

Einfuhr Ausfuhr
Verfahren Code
Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen in den Mitgliedstaat, in dem die Abgaben entrichtet wurden B01
Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Reparatur im Rahmen der Gewährleistungspflicht B02
Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht B03
Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach passiver Veredelung und MwSt-Aussetzung aufgrund einer besonderen Verwendung B04
Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben und Berücksichtigung der Veredelungskosten als Grundlage für die Abgabenberechnung (Artikel 591) B05
Zum Zwecke der AV eingeführte und zur Reparatur im Rahmen der PV ausgeführte Waren B51
Zur AV eingeführte und zum Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht ausgeführte Waren B52
Passive Veredelung im Rahmen von Abkommen mit Drittländern, ggf. kombiniert mit PV-MwSt B53
nur PV-MwSt B54

Zollbefreiungen

Verordnung (EWG) Nr. 918/83

Befreiung von den Einfuhrabgaben Befreiung von den Ausfuhrabgaben
Artikel Code
Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus einem Drittland in die Gemeinschaft verlegen 2 C01
Heiratsgut (Aussteuer und Hausrat) 11.1 C02
Heiratsgut (die aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichten Geschenke) 11.2 C03
Erbschaftsgut 16 C04
Zur Einrichtung einer Zweitwohnung bestimmter Hausrat 20 C05
Ausstattung, Schulmaterial und andere Gegenstände von Schülern und Studenten 25 C06
Sendungen mit geringem Wert 27 C07
Waren, die als Sendungen von einer Privatperson an eine andere gerichtet werden 29 C08
Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anlässlich einer Betriebsverlegung aus einem Drittland in die Gemeinschaft eingeführt werden 32 C09
Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände von Personen, die einen freien Beruf ausüben, sowie von juristischen Personen, die eine Tätigkeit ohne Erwerbszweck ausüben 38 C10
Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; in Anhang I aufgeführte wissenschaftliche Instrumente und Apparate 50 C11
Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; in Anhang II aufgeführte wissenschaftliche Instrumente und Apparate 51 C12
Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate (Ersatzteile, Bestandteile, spezifische Zubehörteile) 53 C13
Ausrüstungen, die von oder für Rechnung einer Einrichtung oder Anstalt für wissenschaftliche Forschung mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft zu nichtkommerziellen Zwecken eingeführt werden 59a C14
Tiere für Laborzwecke und biologische und chemische Stoffe für Forschungszwecke 60 C15
Therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Reagenzien zur Bestimmung der Blut — und Gewebegruppen 61 C16
Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung 63a C17
Vergleichssubstanzen für die Arzneimittelkontrolle 63c C18
Pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen 64 C19
Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren 65 C20
in Anhang III aufgeführte Gegenstände für Blinde 70 C21
von den Blinden selbst für ihren Eigengebrauch eingeführte Gegenstände nach Anhang IV 71, erster Gedankenstrich C22
von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführte Gegenstände nach Anhang IV für Blinde 71, zweiter Gedankenstrich C23
Gegenstände für andere behinderte Personen, die von den Behinderten selbst für ihren Eigengebrauch eingeführt werden 72; 74 C24
Gegenstände für andere behinderte Personen, die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden 72; 74 C25
Zugunsten von Katastrophenopfern eingeführte Waren 79 C26
Auszeichnungen und Ehrengaben 86 C27
Geschenke im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen 87 C28
Zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmte Waren 90 C29
Zur Absatzförderung eingeführte Warenmuster oder -proben von geringem Wert 91 C30
Werbedrucke und Werbegegenstände 92 C31
Auf Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen ge- oder verbrauchte Waren 95 C32
Zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführte Waren 100 C33
Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen 107 C34
Werbematerial für den Fremdenverkehr 108 C35
Verschiedene Dokumente und Gegenstände 109 C36
Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung 110 C37
Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung 111 C38
Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen 112 C39
Waren zum Bau, zur Unterhaltung oder Ausschmückung von Gedenkstätten oder Friedhöfen für Kriegsopfer 117 C40
Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung 118 C41
Ausfuhr von Haustieren anlässlich der Verlegung eines landwirtschaftlichen Betriebes aus der Gemeinschaft in ein Drittland 120 C51
Gleichzeitig mit den Tieren ausgeführte Futtermittel 126 C52

Vorübergehende Verwendung

(Zollkodex und vorliegende Verordnung)

Verfahren Artikel dieser Verordnung Code
Paletten 556 D01
Container 557 D02
Beförderungsmittel 558 D03
Persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und für zu Sportzwecken eingeführte Waren 563 D04
Betreuungsgut für Seeleute 564 D05
Ausrüstung für Katastropheneinsätze 565 D06
Medizinisch-chirurgisches Material und Labormaterial 566 D07
Tiere 567 D08
Waren im Zusammenhang mit den Besonderheiten der Grenzzone 567 D09
Ton-, Bild oder Datenträger; 568 D10
Werbematerial 568 D11
Berufsausrüstung 569 D12
Pädagogisches Material und wissenschaftliches Gerät 570 D13
Umschließungen, gefüllt 571 D14
Umschließungen, leer 571 D15
Formen, Matrizen, Klischees, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände 572 D16
Spezialwerkzeuge und -instrumente 572 D17
Waren, die Versuchen unterzogen werden sollen, 573 Buchst. a) D18
Waren, die im Rahmen eines Kaufvertrags mit Erprobungsvorbehalt eingeführt werden 573 Buchst. b) D19
Waren, die zur Durchführung von Versuchen bestimmt sind 573 Buchst. c) D20
Muster 574 D21
Austauschproduktionsmittel 575 D22
Waren, die auf einer öffentlichen Veranstaltung ausgestellt oder vorgeführt werden sollen 576 Absatz 1 D23
Sendungen zur Ansicht (zwei Monate) 576 Absatz 2 D24
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten 576 Absatz 3 Buchst. a) D25
andere als neu hergestellte Waren, die im Hinblick auf ihre Versteigerung eingeführt werden 576 Absatz 3 Buchst. b) D26
Ersatzteile, Zubehörteile und Ausrüstung 577 D27
Waren, die in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen eingeführt werden 578 Buchst. b) D28
Waren, die gelegentlich und für längstens drei Monate eingeführt werden 578 Buchst. a) D29

Zollkodex Code
Vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben 142 D51

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Einfuhr Ausfuhr
Verfahren Code
Zugrundelegung von Einheitswerten für die Bestimmung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren (Artikel 173 bis177) E01
Pauschalwerte bei der Einfuhr (z.B. Verordnung (EWG) Nr. 3223/94) E02
Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine ausfuhrlizenzpflichtige Erstattung beantragt wird (Anhang-I-Waren) E51
Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht ausfuhrlizenzpflichtig ist (Anhang-I-Waren) E52
In kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht ausfuhrlizenzpflichtig ist (Anhang-I-Waren) E53
Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine bescheinigungspflichtige Erstattung beantragt wird (Nicht-Anhang-I-Waren) E61
Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht bescheinigungspflichtig ist (Nicht-Anhang-I-Waren) E62
in kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird und für die keine Erstattungsbescheinigung erforderlich ist (Nicht-Anhang-I-Waren) E63
in kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird und die bei der Berechnung der Mindestkontrollsätze nicht berücksichtigt werden E71

Sonstige

Einfuhr Ausfuhr
Verfahren Code
Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (Artikel 185 Zollkodex) F01
Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 844 Absatz 1: landwirtschaftliche Erzeugnisse) F02
Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 846 Absatz 2: Ausbesserung oder Instandsetzung) F03
in die Gemeinschaft zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich ausgeführt oder wiederausgeführt worden waren (Artikel 187 Zollkodex) F04
Umwandlungsverfahren, sofern die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfüllt gelten (Artikel 552 Absatz 1 Unterabsatz 1) F11
Befreiung von den Einfuhrabgaben für Fischereierzeugnisse und sonstige Meereserzeugnisse, die von in einem Mitgliedstaat zugelassenen oder registrierten und unter der Flagge dieses Staates fahrenden Schiffen aus in Hoheitsgewässern eines Drittlands gefangen werden F21
Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse, die aus in Hoheitsgewässern eines Drittlands gefangenen Fischereierzeugnissen und sonstigen Meereserzeugnissen an Bord eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen oder registrierten und unter der Flagge dieses Staates fahrenden Fabrikschiffes hergestellt wurden F22
Waren, die im Rahmen des passiven Veredelungsverfahrens ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Lagerverfahren übergeführt werden F31
Waren, die im Rahmen des aktiven Veredelungsverfahrens ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Lagerverfahren übergeführt werden F32
Waren in einer Freizone des Kontrolltyps II, die ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Lagerverfahren übergeführt werden F33
Waren, die im Rahmen des Umwandlungsverfahrens ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Lagerverfahren übergeführt werden F34
Überführung von für eine Veranstaltung oder den Verkauf bestimmten Waren der vorübergehenden Verwendung in den zollrechtlich freien Verkehr, wobei der Betrag der Zollschuld anhand der Bemessungsgrundlagen ermittelt wird, die für diese Waren im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gelten F41
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von Veredelungserzeugnissen, wenn sie den für sie geltenden Einfuhrabgaben unterworfen werden (Artikel 122 Buchstabe a) Zollkodex) F42
Überführung von AV-Waren in den zollrechtlich freien Verkehr oder Überführung von Veredelungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr ohne Ausgleichszinsen (Artikel 519 Absatz 4) F43
Ausfuhren zu militärischen Zwecken F51
Bevorratung F61
Bevorratung mit Waren, die für die Gewährung einer Erstattung in Betracht kommen F62
Einlagerung in ein Vorratslager (Artikel 40 bis 43 der Verordnung (EWG) Nr. 800/1999) F63
Auslagerung von zur Bevorratung bestimmten Waren aus einem Vorratslager F64

2.
Die ausschließlich für nationale Zwecke vorgesehenen Codes müssen aus einem numerischen Zeichen gefolgt von zwei alphanumerischen Zeichen gemäß der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats bestehen.

Feld Nr. 40:
Summarische Anmeldung/Vorpapier

In diesem Feld sind alphanumerische Codes der Form an..26 anzugeben. Jeder Code besteht aus drei verschiedenen Elementen. Die Elemente werden voneinander durch einen Bindestrich (-) getrennt. Das erste Element (a1), für das drei verschiedene Buchstaben vorgesehen sind, dient der Unterscheidung zwischen den drei nachfolgend aufgeführten Kategorien. Mit dem zweiten Element der Form an..3, das aus Ziffern oder Buchstaben oder aus einer Kombination aus Ziffern und Buchstaben bestehen kann, wird die Art des Dokuments bezeichnet. Das dritte Element (an20) dient der Erfassung der für die Identifizierung des Dokuments erforderlichen näheren Angaben wie der Registriernummer oder einer sonstigen eindeutigen Referenznummer.

1.
Das erste Element (a1):

    Summarische Anmeldung = X

    Ursprüngliche Anmeldung = Y

    Vorpapier = Z

2.
Das zweite Element (an..3):

Wählen Sie die Kurzbezeichnung für das Dokument aus dem „Verzeichnis der Kurzbezeichnung der Dokumente” . Dieses Verzeichnis enthält auch den Code „CLE” für „Datum und Referenznummer der Anschreibung der Waren in der Buchführung” (Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c) Zollkodex). Das Datum wird wie folgt codiert: JJJJMMTT.

3.
Das dritte Element (an..20):

Hier ist die Registriernummer oder eine sonstige Nummer anzugeben, anhand derer das Dokument zu erkennen ist. Beispiele:

Bei dem Vorpapier handelt es sich um ein Versandpapier T1, das von der Bestimmungsstelle unter der Nummer „238544” registriert worden ist. Der Code lautet daher „Z-821-238544” . ( „Z” für Vorpapier, „821” für das Versandverfahren und „238544” für die Registriernummer des Dokuments (bzw. MRN für NCTS-Vorgänge).

Als summarische Anmeldung wird ein Manifest mit der Nummer „2222” verwendet; hieraus ergibt sich der Code „X-785-2222” . ( „X” für die summarische Anmeldung, „785” für das Manifest und „2222” für die Kennnummer des Manifests.)

Die Anschreibung der Waren in der Buchführung erfolgte am 14. Februar 2002. Der Code lautet daher: „Y-CLE-20020214-5” ( „Y” als Hinweis auf die ursprüngliche Anmeldung, „CLE” für die Anschreibung in der Buchführung, die Ziffern „20020214” für das Datum in der Reihenfolge Jahr (2002), Monat (02) und Tag (14) sowie die (5) als Referenznummer der Anschreibung)

Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente

Containerliste 235
Ladeliste 270
Packliste 271
Proformarechnung 325
Handelsrechnung 380
Frachtbrief 703
Sammelkonnossement 704
Konnossement 705
Frachtbrief CIM 720
SMGS-Begleitliste 722
LKW-Frachtbrief 730
Luftfrachtbrief 740
Luftfrachtbrief, ausgestellt von der Fluggesellschaft (Master air waybill) 741
Paketkarte (Postpakete) 750
Multimodales/kombiniertes Transportdokument 760
Frachtmanifest 785
Ladungsverzeichnis 787
Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren — gemischte Sendungen (T) 820
Anmeldung zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren (T1) 821
Anmeldung zum internen gemeinschaftlichen Versandverfahren (T2) 822
Kontrollexemplar T5 823
Carnet TIR 952
Carnet ATA 955
Referenznummer/Datum der Anschreibung in der Buchführung CLE
Auskunftsblatt INF3 IF3
Auskunftsblatt INF8 IF8
Manifest — vereinfachtes Verfahren MNS
Anmeldung zum internen gemeinschaftlichen Versandverfahren — Artikel 340c Absatz 1 T2F
T2M T2M
Sonstige ZZZ
Wurde das Vorpapier auf der Grundlage des Einheitspapier erstellt, so setzt sich die Kurzbezeichnung aus den für Feld 1, erstes Unterfeld, vorgesehenen Codes zusammen (IM, EX, CO und EU).

Feld Nr. 43:
Bewertungsmethode

Für die Methoden zur Bewertung des Zollwertes der Einfuhrwaren gelten die folgenden Codes:
Code (maßgeblicher Artikel des Zollkodex) Methode
1 29 Absatz 1 Transaktionswert eingeführter Waren
2 30 Absatz 2 Buchst. a) Transaktionswert gleicher Waren
3 30 Absatz 2 Buchst. b) Transaktionswert gleichartiger Waren
4 30 Absatz 2 Buchst. c) Deduktive Methode
5 30 Absatz 2 Buchst. d) Errechneter Wert
6 31 Wert auf der Grundlage der in der Gemeinschaft verfügbaren Daten ( „Fall-back” -Methode)

Feld Nr. 44:
Besondere Vermerke, vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen

1.
Besondere Vermerke

Für besondere Vermerke aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen. Dieser Code wird hinter dem betreffenden Vermerk angebracht, es sei denn, die gemeinschaftlichen Vorschriften sehen vor, dass der Wortlaut durch diesen Code ersetzt wird.

Beispiel: Im Rahmen der Vereinfachungen bei der Ausfuhranmeldung muss auf dem Exemplar Nr. 3 der Vermerk „Vereinfachte Ausfuhr” angegeben werden. (Artikel 280 Absatz 3). In Feld 44 ist daher folgendes einzutragen: „Vereinfachte Ausfuhr — 30100” .

Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sehen vor, dass bestimmte besondere Vermerke in anderen Feldern als Feld 44 einzutragen sind. Für die Codierung dieser Vermerke gelten jedoch dieselben Regeln wie für die in Feld 44 vorgesehenen Vermerke. Wenn aus den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nicht hervorgeht, in welchen Feldern der besondere Vermerk anzubringen ist, ist er in Feld 44 einzutragen. Sämtliche besonderen Vermerke der Gemeinschaft sind in einer Liste am Ende dieses Anhangs aufgeführt. Die Mitgliedstaaten können besondere einzelstaatliche Vermerke vorsehen, sofern für deren Codierung andere Regeln gelten als für die Codierung der besonderen gemeinschaftlichen Vermerke.

2.
Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen

a)
Die zusammen mit der Anmeldung vorgelegten gemeinschaftlichen oder internationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sind in Form eines vierstelligen alphanumerischen Codes anzugeben, auf den entweder eine Kennnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis folgt. Das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.
b)
Was die zusammen mit der Anmeldung vorgelegten nationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen angeht, so sollten diese in Form eines Codes aus einem numerischen und drei darauffolgenden alphanumerischen Zeichen (z. B. 2123, 34d5, …) angegeben werden, auf den entweder eine Kennnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis folgt. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats.

Feld Nr. 47:
Abgabenberechnung

Erste Spalte:
Art der Abgaben

a)
Folgende Codes sind zu verwenden:

Zölle auf gewerbliche Waren A00
Zölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse A10
Zusatzzölle A20
endgültige Antidumpingzölle A30
vorläufige Antidumpingzölle A35
Endgültiger Ausgleichszoll A40
vorläufiger Ausgleichszoll A45
MwSt B00
Ausgleichszinsen (MwSt) B10
Verzugszinsen (MwSt) B20
Ausfuhrabgaben C00
Ausfuhrabgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse C10
Verzugszinsen D00
Ausgleichszinsen (z. B. aktive Veredelung) D10
im Namen anderer Länder erhobene Abgaben E00

b)
Die ausschließlich für nationale Zwecke vorgesehenen Codes müssen aus einem numerischen Zeichen gefolgt von zwei alphanumerischen Zeichen gemäß der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats bestehen.

Letzte Spalte:
Zahlungsart

Die Mitgliedstaaten können die folgenden Codes verwenden:
A::
Barzahlung
B::
Kreditkarte
C::
Scheck
D::
Andere (zum Beispiel Abbuchung vom Konto eines Zollagenten)
E::
Zahlungsaufschub
F::
Zahlungsaufschub für Zölle oder entsprechendes einzelstaatliches Verfahren
G::
Zahlungsaufschub für die Mehrwertsteuer (Artikel 23 der sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie)
H::
elektronischer Zahlungsverkehr
J::
Zahlung durch die Postverwaltung (Postsendungen) oder durch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften
K::
Verbrauchssteuergutschriften oder -rückzahlungen
M::
Hinterlegungen, einschließlich Barhinterlegungen
P::
Barhinterlegung auf das Konto eines Zollagenten
R::
Bürgschaften
S::
Einzelbürgschaft
T::
Bürgschaft für Rechnung eines Zollagenten
U::
Bürgschaft für Rechnung des Beteiligten (Dauergenehmigung)
V::
Bürgschaft für Rechnung des Beteiligten (Einzelgenehmigung)
O::
Bürgschaft bei einer Interventionsstelle.

Feld Nr. 49:
Bezeichnung des Lagers

Der Code setzt sich wie folgt aus drei Elementen zusammen:

ein Buchstabe für die Lagerart gemäß den in Artikel 525 vorgesehenen Bezeichnungen (a1). Für andere als in Artikel 525 vorgesehene Lager ist folgendes anzugeben:

Y
ein anderes Lager als ein Zolllager
Z
für eine Freizone oder ein Freilager.

Die vom Mitgliedstaat bei der Erteilung der Bewilligung vergebene Kennnummer (an..14).

Den für Feld Nr. 2 festgelegten Ländercode für den Mitgliedstaat der Bewilligung (a2).

Feld Nr. 51:
Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land)

Es empfiehlt sich, die unter Feld 29 erwähnten Codes zu verwenden.

Feld Nr. 52:
Sicherheit

Angabe der Art der Sicherheitsleistung Folgende Codes sind zu verwenden:
Sachverhalt Code Andere erforderliche Angaben
Befreiung von der Sicherheitsleistung (Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 380 Absatz 3 Zollkodex) 0
Nummer der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung
Gesamtbürgschaft 1
Nummer der Bürgschaftsbescheinigung
Stelle der Bürgschaftsleistung
Einzelsicherheit durch Bürgschaftsleistung 2
Hinweis auf die Bürgschaftsurkunde
Stelle der Bürgschaftsleistung
Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit 3
Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln 4
Nummer des Einzelsicherheitstitels
Befreiung von der Sicherheitsleistung (Artikel 95 Zollkodex) 6
Befreiung von der Sicherheitsleistung für bestimmte öffentliche Einrichtungen 8
Einzelsicherheit gemäß Anhang 47a Punkt 3 9
Hinweis auf die Bürgschaftsurkunde
Stelle der Bürgschaftsleistung
Angabe der Länder unter Rubrik „gilt nicht für” :

    Die unter Feld 2 erwähnten Ländercodes sind zu verwenden.

Feld Nr. 53:
Bestimmungsstelle (und Land)

Es empfiehlt sich, die unter Feld 29 erwähnten Codes zu verwenden.

Besondere Vermerke — Code XXXXX

Kategorie „allgemein” — Code 0xxxx

Rechtsgrundlage Sachverhalt Besonderer Vermerk Feld Code
Artikel 497 Absatz 3 Bewilligungsantrag auf der Anmeldung zu einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung „Vereinfachte Bewilligung” 44 00100
Anhang 37 Mehrere Ausführer, Empfänger oder Vorpapiere „Verschiedene” 2, 8 und 40 00200
Anhang 37 Anmelder ist zugleich Versender „Versender” 14 00300
Anhang 37 Anmelder ist zugleich Ausführer „Ausführer” 14 00400
Anhang 37 Anmelder ist zugleich Empfänger „Empfänger” 14 00500

Bei der Einfuhr — Code 1xxxx

Artikel Sachverhalt Besonderer Vermerk Feld Code
2 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 Vorübergehende Aussetzung der autonomen Zölle „Einfuhr mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung” 44 10100
549 Absatz 1 Beendigung der aktiven Veredelung (Nichter-hebungsverfahren) „AV/S-Waren” 44 10200
549 Absatz 2 Beendigung der aktiven Veredelung (Nichter-hebungsverfahren) (spezifische handelspolitische Maßnahmen) „AV/S-Waren, Handelspolitik” 44 10300
550 Beendigung der aktiven Veredelung (Zollrückvergütungs-verfahren) „AV/R-Waren” 44 10400
583 Vorübergehende Verwendung „VV-Waren” 44 10500

Bei der Ausfuhr — Code 3xxxx

Artikel Sachverhalt Besonderer Vermerk Feld Code
280 Absatz 3 Unvollständige Ausfuhranmeldung „Vereinfachte Ausfuhr” 44 30100
286 Absatz 4 Anschreibeverfahren „vereinfachte Ausfuhr” sowie die Nummer der Bewilligung und die Bezeichnung der ausstellenden Zollstelle 44 des Exemplars Nr. 3 30200
298 Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen der besonderen Verwendung Artikel 298 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Besondere Verwendung: zur Ausfuhr vorgesehene Waren — Anwendung der landwirtschaftlichen Ausfuhrerstattungen ausgeschlossen 44 30300
793 Absatz 3 Gewünschte Rückgabe des Exemplars Nr. 3 „RET-EXP” 44 30400

Fußnote(n):

(1)

Hier werden die meisten Ausfuhren und Einfuhren erfasst, nämlich die Geschäfte, bei denen:

das Eigentum zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden wechselt und

eine Zahlung oder Sachleistung (Tauschhandel) erfolgt oder erfolgen wird.

Dies gilt auch für Bewegungen von Waren zwischen Einheiten eines Unternehmens bzw. der gleichen Unternehmensgruppe oder an/von Verteilungszentren, es sei denn, für diese Warensendungen erfolgt keine Bezahlung oder sonstige Gegenleistung (in diesem Fall wäre das Geschäft unter Code 3 zu erfassen).

(2)

Einschließlich Ersatzlieferungen von Ersatzteilen oder anderen Waren gegen Entgelt.

(3)

Einschließlich Finanzierungsleasing (Mietkauf): Die Leasingzahlungen sind so berechnet, dass sie den ganzen oder fast den ganzen Warenwert abdecken. Die Vorteile und Risiken des Eigentums gehen auf den Leasing-Nehmer über. Bei Vertragsende wird der Leasing-Nehmer auch rechtlich Eigentümer.

(4)

Rücksendung und Ersatzlieferungen von Waren, die ursprünglich unter den Codes 3 bis 9 der Spalte A registriert wurden, sind unter dem entsprechenden Code zu erfassen.

(5)

Unter den Codes 4 und 5 der Spalte A werden Lohnveredelungsverkehre, unter oder nicht unter zollamtlicher Überwachung, erfasst. Die vom Veredeler für eigene Rechnung vorgenommene Veredelung ist nicht unter diesen Codes zu erfassen, sondern unter Code 1 der Spalte A.

(6)

Reparatur einer Ware führt zur Wiederherstellung ihrer ursprünglichen Funktion. Damit kann auch ein gewisser Umbau oder eine Verbesserung verbunden sein.

(7)

Operate Leasing: alle Leasingverträge, die nicht Finanzierungsleasing sind (siehe Fußnote 3).

(8)

Hier sind alle zur Wiedereinfuhr/Wiederausfuhr ohne Eigentumsübertragung ausgeführten/eingeführten Waren zu erfassen.

(9)

Unter Code 8 der Spalte A sind nur jene Geschäfte zu erfassen, bei denen keine einzelnen Lieferungen in Rechnung gestellt werden, sondern eine einzige Rechnung den Gesamtwert der Arbeiten erfasst. Wenn dies nicht der Fall ist, sind die Geschäfte unter Code 1 zu erfassen.

(*)

In den Fällen, in denen das beantragte Zollkontingent erschöpft ist, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Antrag für die Durchführung jeder anderen bestehenden Präferenz gilt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.