ANHANG V VO (EG) 2003/2286

Anhang 74 Nummer 7 erhält folgende Fassung:

7.
Milch und Milcherzeugnisse

Die Verwendung von Ersatzwaren ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

    Das Gesamtgewicht von Milchtrockenmasse, Milchfett und Milchprotein der Einfuhrwaren darf das jeweilige Gesamtgewicht dieser Inhaltsstoffe in den Ersatzwaren nicht überschreiten. Wo der wirtschaftliche Wert der Einfuhrwaren indessen nur durch ein oder zwei der vorgenannten Inhaltsstoffe bestimmt wird, kann das Gesamtgewicht ausschließlich nach diesem Inhaltsstoff bzw. diesen Inhaltsstoffen berechnet werden. In der Bewilligung sind die Einzelheiten zu regeln, insbesondere für welchen Bezugszeitraum das Gesamtgewicht zu berechnen ist. Der Bezugszeitraum darf vier Monate nicht überschreiten.

    Das Gewicht der einschlägigen Inhaltsstoffe der Einfuhrwaren und der Ersatzwaren wird auf den Zollanmeldungen und allen Informationsblättern INF9 oder INF5 angegeben, so dass die Zollbehörden die Äquivalenz auf Grund dieser Angaben prüfen können.

    Physische Kontrollen werden für mindestens 5 % der Zollanmeldungen zur Überführung von Einfuhrwaren in das Verfahren sowie der Ausfuhranmeldungen (IM/EX) durchgeführt, und zwar sowohl in Bezug auf die Einfuhrwaren als auch die betreffenden Ersatzwaren.

    Physische Kontrollen werden ebenfalls für mindestens 5 % der Anmeldungen zur vorzeitigen Ausfuhr sowie der Anmeldungen zum Verfahren (EX/IM) durchgeführt. Dabei werden sowohl die Ersatzwaren vor ihrer Verwendung zur Herstellung der Veredelungserzeugnisse, als auch die in das Verfahren zu überführenden Einfuhrwaren kontrolliert.

    Die physischen Kontrollen umfassen die Überprüfung der Zollanmeldung einschließlich der beigefügten Unterlagen und die Entnahme repräsentativer Proben, die zur Bestimmung der Inhaltsstoffe von einem qualifizierten Labor analysiert werden.

    In Mitgliedstaaten, die ein Risikoanalysesystem anwenden, sind niedrigere Probeentnahmesätze zulässig.

    Jede physische Kontrolle wird von dem zuständigen Beamten, der die Kontrolle durchgeführt hat, durch einen detaillierten Bericht dokumentiert. Diese Berichte werden in jedem Mitgliedstaat bei den zuständigen Zollbehörden zentralisiert.

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