Artikel 14 VO (EG) 2003/2287

Geografische Einschränkungen

Die Fangtätigkeit der Schiffe unter der Flagge

a)
von Norwegen oder von Schiffen, die auf den Färöern registriert sind, ist auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien der Mitgliedstaaten in der Nordsee, dem Kattegat, der Ostsee und im Atlantischen Ozean nördlich von 43°00′N liegen, mit Ausnahme des in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Gebiets; im Skagerrak ist die Fangtätigkeit von Schiffen unter der Flagge von Norwegen jedoch in einer Entfernung von mehr als vier Seemeilen von den Basislinien Dänemarks und Schwedens gestattet;
b)
von Estland, Lettland und Litauen ist auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die in der Ostsee südlich von 59° 30′ N seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien der Mitgliedstaaten liegen;
c)
von Polen und der Russischen Föderation ist auf die Teile des schwedischen Teils der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die in der Ostsee südlich von 59° 30′ N seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien Schwedens liegen;
d)
von Barbados, Guyana, Japan, Südkorea, Suriname, Trinidad und Tobago und Venezuela ist auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien des französischen Departements Guayana liegen.

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