Artikel 15 VO (EG) 2003/2287
Anlandebestimmungen für Fänge und Beifänge
Fänge aus Beständen, für die Fangmöglichkeiten festgesetzt worden sind, dürfen nur an Bord behalten oder angelandet werden, wenn die Fänge von Schiffen eines Drittlandes getätigt wurden, das über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.
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